... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum
 


::
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt

Adoption und Unterhalt

Die elterliche Unterhaltspflicht beruht auf dem Verwandtschaftsverhältnis der Eltern zu ihren Kindern. Infolge der Gleichstellung des Adoptivkindes gelten die rechtlichen Bestimmungen für den Kindesunterhalt auch bei der Adoption.




Adption*

Adoption (von lat. adoptio) ist die Annahme einer Person an Kindes statt.

Definition
Durch die Annahme an Kindes statt entsteht zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Mit adoptierten Kindern dürfen die Pflegekinder nicht verwechselt werden. Die Annahme von solchen ist kein juristischer Akt.

Geschichte der Adoption (bis 1888)
Das Institut der Adoption ist erst mit dem römischen Recht nach Deutschland gekommen (zur Adoption im römischen Reich siehe Adoption (Römisches Reich)). Dem alten deutschen Recht war sie ganz unbekannt, und daraus erklärt es sich, warum adoptierte Kinder früher weder den Adel ihres Adoptivvaters noch die Lehen desselben erbten, weil Adel und Lehen deutsch-rechtliche Institute sind, die von jedem Einfluss des römischen Rechts frei geblieben sind. In England, wo das römische Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, war sie noch Ende des 19. Jahrhunderts unbekannt, und in Frankreich ist sie erst durch Napoleons I. Code civil eingeführt worden.

Deutsches Recht
Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen Rechts zwar in der Hauptsache beibehalten, dieselben aber wesentlich vereinfacht und unseren gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepasst. So bestimmte das Preußische Landrecht, dass durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verändert werden sollen, dass zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater gar keine Ansprüche auf das Vermögen des Kindes erhält. Ferner musste in Preußen die Annahme an Kindes Statt stets in einem schriftlichen Vertrag und vor Gericht geschehen, und nur Personen, welche über 50 Jahre alt waren, durften adoptieren.

Code civil
Im Code civil ist die Adoption noch mehr beschränkt, weil nach ihm nur Volljährige und zwar nur dann an Kindes Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben, oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit alimentiert worden sind. Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch erforderte neben einem gerichtlichen Vertrag die Genehmigung des Landesherrn, der jedoch auch von dem Erfordernis des erfüllten 50. Lebensjahrs auf seiten des Annehmenden und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren dispensieren konnte, und erlaubte den unehelichen Vätern, ihren unehelichen Kindern nicht bloß auf dem Weg der Legitimation, sondern auch auf dem der Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen.

Österreich
In Österreich wurde wie in Preußen nur richterliche Bestätigung des Adoptionsvertrags gefordert.

Naturvölker
Bei den Naturvölkern wird die Adoption gewöhnlich mit einer Zeremonie verbunden, welche durch eine Scheinentbindung, Saugenlassen an der Brust oder am Daumen den Empfang eines wirklichen Leibeserben symbolisieren sollte.


Formen der Adoption:

Inkognito-Adoption

Bei der Inkognito-Adoption kommt es zu keinerlei Verbindungen zwischen alter und neuer Familie. Nachforschungen sind erst möglich, wenn der Wunsch vom 18-jährigen Kind selbst ausgeht. 16-jährige können nur mit Zustimmung der Adoptiveltern solche Nachforschungen anstellen. Es ist aber trotzdem äußerst wichtig für die seelische Entwicklung des Kindes, dass es darüber informiert ist, adoptiert zu sein.

Halboffene Adoption
Bei der so genannten halboffenen Adoption kann der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt oder die vermittelnde Agentur aufrechterhalten werden.

Offene Adoption
Im Fall der offenen Adoption kennen sich leibliche und Adoptiveltern und halten auch dauerhaft Kontakt. Oftmals handelt es sich um Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden.

Auslandsadoption
Auslandsadoption ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland meist über ausländische Organisationen, Vereine oder anerkannte private Vermittlungsstellen.

Stiefkind-Adoption
Die Stiefkindadoption ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet. Hier gilt ein vereinfachtes Verfahren. Nach Einwilligung in die Adoption durch den leiblichen Elternteil bei Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes selbst notwendig. Wegen evtl. auftretender Erbschaftsprobleme müssen auch die bereits erwachsene Kinder des Adoptionsbewerbers einwilligen.

Haager Konvention
Am 27. September 2001 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts zugestimmt. Damit wurde das "Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" vom 29. Mai 1993 ("Haager Übereinkommen") für Deutschland ratifiziert und umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde zum 1. März 2002 Vertragsstaat.

Ziele
Ziele der Haager Konvention sind die Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen, insbesondere die Verhinderung von Kinderhandel durch Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen, Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens und Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.

Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.

Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts setzte das Übereinkommen in nationales Recht um und trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. Es besteht im wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:
die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)
das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).
Österreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999 ratifiziert, sie ist dort am 1. September 1999 in Kraft getreten.

Deutschland erkennt seit 1. Januar 2003 den Beitritt Guatemalas zum Haager Abkommen nicht mehr an (als Begründung wird genannt das Korruption in Guatemala nicht ausgeschlossen werden kann). Das offizielle Verfahren läuft anders ab als in Deutschland da es eine Institution wie das "Jugendamt" nicht gibt. In Guatemala werden Adoptionen durch Notare betreut und durch dortige zuständige Familiengericht entschieden. Adoptionen aus Guatemala sind im Moment sehr schwierig da im Moment die zuständigen Stellen (Jugendämter ....) eine Zusammenarbeit verweigern und notwendige Berichte (Homestudy...) nur mit hohem Kostenauffwand durch Vermittlung der jeweiligen Adopionsagentur in Deutschland erstellt werden.


Sollten Sie weitere Fragen zum Familienrecht oder zur Berechnung des Unterhalts und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich hier direkt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

In den meisten Fällen kann Ihnen der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:

Rechtsberatung und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt



  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  

  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Adption" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Adption" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Adption" Artikel kann hier bearbeitet werden.  
 
:: Information:
- Düsseldorfer Tabelle 2003
- Düsseldorfer Tabelle 2005
- Berliner Tabelle
- Rechtsbegriffe
- Fragen zur Unterhaltsberechnung
- Pressestimmen
- Urteile zum Kindesunterhalt
  Haben Sie Fragen zum Familienrecht, zur Scheidung oder zum Unterhalt?