Adoption und Unterhalt
Die elterliche Unterhaltspflicht beruht auf dem Verwandtschaftsverhältnis
der Eltern zu ihren Kindern. Infolge der Gleichstellung des
Adoptivkindes gelten die rechtlichen Bestimmungen für den
Kindesunterhalt auch bei der Adoption.
Adption*
Adoption (von lat. adoptio) ist die Annahme einer Person an
Kindes statt.
Definition
Durch die Annahme an Kindes statt entsteht zwischen dem Annehmenden
und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnisses
ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Mit adoptierten
Kindern dürfen die Pflegekinder nicht verwechselt werden.
Die Annahme von solchen ist kein juristischer Akt.
Geschichte der Adoption (bis 1888)
Das Institut der Adoption ist erst mit dem römischen
Recht nach Deutschland gekommen (zur Adoption im römischen
Reich siehe Adoption (Römisches Reich)). Dem alten deutschen
Recht war sie ganz unbekannt, und daraus erklärt es sich,
warum adoptierte Kinder früher weder den Adel ihres Adoptivvaters
noch die Lehen desselben erbten, weil Adel und Lehen deutsch-rechtliche
Institute sind, die von jedem Einfluss des römischen
Rechts frei geblieben sind. In England, wo das römische
Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, war sie noch Ende des
19. Jahrhunderts unbekannt, und in Frankreich ist sie erst
durch Napoleons I. Code civil eingeführt worden.
Deutsches Recht
Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen
des gemeinen Rechts zwar in der Hauptsache beibehalten, dieselben
aber wesentlich vereinfacht und unseren gegenwärtigen
sozialen Verhältnissen angepasst. So bestimmte das Preußische
Landrecht, dass durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse
zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner
Weise verändert werden sollen, dass zwar das Adoptivkind
gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes
erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater
gar keine Ansprüche auf das Vermögen des Kindes
erhält. Ferner musste in Preußen die Annahme an
Kindes Statt stets in einem schriftlichen Vertrag und vor
Gericht geschehen, und nur Personen, welche über 50 Jahre
alt waren, durften adoptieren.
Code civil
Im Code civil ist die Adoption noch mehr beschränkt,
weil nach ihm nur Volljährige und zwar nur dann an Kindes
Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem
Adoptivvater das Leben gerettet haben, oder von diesem sechs
Jahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit
alimentiert worden sind. Das sächsische bürgerliche
Gesetzbuch erforderte neben einem gerichtlichen Vertrag die
Genehmigung des Landesherrn, der jedoch auch von dem Erfordernis
des erfüllten 50. Lebensjahrs auf seiten des Annehmenden
und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren dispensieren
konnte, und erlaubte den unehelichen Vätern, ihren unehelichen
Kindern nicht bloß auf dem Weg der Legitimation, sondern
auch auf dem der Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder
zu verhelfen.
Österreich
In Österreich wurde wie in Preußen nur richterliche
Bestätigung des Adoptionsvertrags gefordert.
Naturvölker
Bei den Naturvölkern wird die Adoption gewöhnlich
mit einer Zeremonie verbunden, welche durch eine Scheinentbindung,
Saugenlassen an der Brust oder am Daumen den Empfang eines
wirklichen Leibeserben symbolisieren sollte.
Formen der Adoption:
Inkognito-Adoption
Bei der Inkognito-Adoption kommt es zu keinerlei Verbindungen
zwischen alter und neuer Familie. Nachforschungen sind erst
möglich, wenn der Wunsch vom 18-jährigen Kind selbst
ausgeht. 16-jährige können nur mit Zustimmung der
Adoptiveltern solche Nachforschungen anstellen. Es ist aber
trotzdem äußerst wichtig für die seelische
Entwicklung des Kindes, dass es darüber informiert ist,
adoptiert zu sein.
Halboffene Adoption
Bei der so genannten halboffenen Adoption kann der Kontakt
zwischen leiblichen Eltern und Kind mittels Briefen und Fotos
über das Jugendamt oder die vermittelnde Agentur aufrechterhalten
werden.
Offene Adoption
Im Fall der offenen Adoption kennen sich leibliche und Adoptiveltern
und halten auch dauerhaft Kontakt. Oftmals handelt es sich
um Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden.
Auslandsadoption
Auslandsadoption ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland
meist über ausländische Organisationen, Vereine
oder anerkannte private Vermittlungsstellen.
Stiefkind-Adoption
Die Stiefkindadoption ist die häufigste Art der Adoption.
Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen
verheiratet. Hier gilt ein vereinfachtes Verfahren. Nach Einwilligung
in die Adoption durch den leiblichen Elternteil bei Notar
spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus. Ab einem
Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes selbst
notwendig. Wegen evtl. auftretender Erbschaftsprobleme müssen
auch die bereits erwachsene Kinder des Adoptionsbewerbers
einwilligen.
Haager Konvention
Am 27. September 2001 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung
von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption
und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts
zugestimmt. Damit wurde das "Haager Übereinkommens
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der internationalen Adoption" vom 29. Mai
1993 ("Haager Übereinkommen") für Deutschland
ratifiziert und umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland
wurde zum 1. März 2002 Vertragsstaat.
Ziele
Ziele der Haager Konvention sind die Sicherstellung des Kindeswohls
und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen,
insbesondere die Verhinderung von Kinderhandel durch Beachtung
fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen, Zusammenarbeit
der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale
Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens und
Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen
in allen Vertragsstaaten.
Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen,
dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst
als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.
Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der
internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts
setzte das Übereinkommen in nationales Recht um und trat
zum 1. Januar 2002 in Kraft. Es besteht im wesentlichen aus
drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale
Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten
enthalten:
die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)
das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
und das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).
Österreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999
ratifiziert, sie ist dort am 1. September 1999 in Kraft getreten.
Deutschland erkennt seit 1. Januar 2003 den Beitritt Guatemalas
zum Haager Abkommen nicht mehr an (als Begründung wird
genannt das Korruption in Guatemala nicht ausgeschlossen werden
kann). Das offizielle Verfahren läuft anders ab als in
Deutschland da es eine Institution wie das "Jugendamt"
nicht gibt. In Guatemala werden Adoptionen durch Notare betreut
und durch dortige zuständige Familiengericht entschieden.
Adoptionen aus Guatemala sind im Moment sehr schwierig da
im Moment die zuständigen Stellen (Jugendämter ....)
eine Zusammenarbeit verweigern und notwendige Berichte (Homestudy...)
nur mit hohem Kostenauffwand durch Vermittlung der jeweiligen
Adopionsagentur in Deutschland erstellt werden.
Sollten Sie weitere Fragen zum Familienrecht oder zur Berechnung
des Unterhalts und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können
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In den meisten Fällen kann Ihnen
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Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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*Dieser
Text basiert auf dem Artikel "Adption"
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