A. Kindesunterhalt
|
Nettoeinkommen
des Barunterhalts-pflichtigen
(Anm. 3,4) |
Altersstufen
in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vom
Hundert-
satz
|
Bedarfs-kontrol-lbetrag
(Anm.6) |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab
18 |
Alle
Beträge in Euro |
1.
|
bis 1300
|
199
|
241
|
284
|
327
|
100
|
730/840
|
2.
|
1300-1500
|
213
|
258
|
304
|
350
|
107
|
900
|
3.
|
1500-1700
|
227
|
275
|
324
|
373
|
114
|
950
|
4.
|
1700-1900
|
241
|
292
|
344
|
396
|
121
|
1000
|
5.
|
1900-2100
|
255
|
309
|
364
|
419
|
128
|
1050
|
6.
|
2100-2300
|
269
|
326
|
384
|
442
|
135
|
1100
|
7.
|
2300-2500
|
283
|
343
|
404
|
465
|
142
|
1150
|
8.
|
2500-2800
|
299
|
362
|
426
|
491
|
150
|
1200
|
9.
|
2800-3200
|
319
|
386
|
455
|
524
|
160
|
1300
|
10.
|
3200-3600
|
339
|
410
|
483
|
556
|
170
|
1400
|
11.
|
3600-4000
|
359
|
434
|
512
|
589
|
180
|
1500
|
12.
|
4000-4400
|
379
|
458
|
540
|
622
|
190
|
1600
|
13.
|
4400-4800
|
398
|
482
|
568
|
654
|
200
|
1700
|
|
über 4800
|
nach den Umständen des Falles
|
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Anmerkungen
1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen
auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern
Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung
des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten-einschließlich
des Ehegatten-ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in
die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare
Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung
nach Abschnitt C.
2.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem
Regelbetrag in EURO nach der Regelbetrag-VO für den Westteil
der Bundesrepublik in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung.
Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes
der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag
(= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des
Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze
sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.
3.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten
nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind
vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten
eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens-mindestens 50
€, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und
höchstens 150 € monatlich-geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale,
sind sie insgesamt nachzuweisen.
4.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel
vom Einkommen abzuziehen.
5.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern, gegenüber volljährigen
unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht
werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber
anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel
mindestens monatlich 1000 €. Darin ist eine Warmmiete
bis 440 € enthalten.
6.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe
2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene
Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen
und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten.
Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts
(vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag
der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag
nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt
nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt
in der Regel monatlich 600 €. Dieser Bedarfssatz kann
auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten
Mehrbedarf von monatlich 85 € zu kürzen.
9.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
10.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach
§ 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte
auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des
Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit
das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält
(§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann
nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag=1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der
jeweiligen Einkommensgruppe-Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
(135% des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die
Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage
zu dieser Tabelle.
B. Ehegattenunterhalt
C. Mangelfälle
D. Verwandtenunterhalt
und Unterhalt nach § 1615 l BGB
Anlage zu
Teil A Anmerkung 10
Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts
und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich
hier direkt von einem
Rechtsanwalt beraten lassen.
In den meisten Fällen kann Ihnen
der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt genau erklären
und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:
Rechtsberatung
und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
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*Die
neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf
Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern
der Familiensenate der Oberlandesgerichte
Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission
des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage
bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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