A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen
des Barunterhalts-pflichtigen
(Anm. 3,4) |
Altersstufen
in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vom
Hundert-
satz
|
Bedarfs-kontrol-lbetrag
(Anm.6) |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab
18 |
Alle
Beträge in Euro
|
1.
bis 1300
|
204
|
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
2.
1300 - 1500
|
219
|
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
3.
1500 - 1700
|
233
|
282 |
332 |
382 |
114 |
1000 |
4.
1700 - 1900
|
247
|
299 |
353 |
406 |
121 |
1050 |
5.
1900 - 2100
|
262
|
317 |
373 |
429 |
128 |
1100 |
6.
2100 - 2300
|
276
|
334 |
393 |
453 |
135 |
1150 |
7.
2300 - 2500
|
290
|
351 |
414 |
476 |
142 |
1200 |
8.
2500 - 2800
|
306
|
371 |
437 |
503 |
150 |
1250 |
9.
2800 - 3200
|
327
|
396 |
466 |
536 |
160 |
1350 |
10.
3200 - 3600
|
347
|
420 |
495 |
570 |
170 |
1450 |
11.
3600 - 4000
|
368
|
445 |
524 |
603 |
180 |
1550 |
12.
4000 - 4400
|
388
|
470 |
553 |
637 |
190 |
1650 |
13.
4400 - 4800 |
408
|
494 |
582 |
670 |
200 |
1750 |
über
4800 |
nach
den Umständen des Falles |
|
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt
eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze
aus, bezogen auf einen Unterhaltspflichtigen gegenüber
einem Ehegatten und zwei Kindern .
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung
des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des
Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die
unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare
Einkommen auch dann nicht
aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen
dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag--VO West in der
ab 01.07.2005 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt
die Steigerung des Richtsatzes
der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag
(= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des
Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze
sind entsprechend § 1612 a
Abs. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen
lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
- mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger,
und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden
kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die
Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in
der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern
bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
890 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn
dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird
und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen
volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens
monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR
enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen
ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll
eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen
und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er
unter erücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl.
auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der
nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag
nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt
sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt
in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch
für ein Kind mit eigenem
Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der
Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in
der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich
90 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7)
sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld
ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte
auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des
Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit
das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
abzüglich des
hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs.
5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann
nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe - Richtsatz der 6.
Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo
entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich
aus der Anlage
zu dieser Tabelle.
B. Ehegattenunterhalt
C. Mangelfälle
D. Verwandtenunterhalt
und Unterhalt nach § 1615 l BGB
D. Anlage (Kindergeldanrechnung;
Kindergeld und Unterhalt)
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* Die neue Tabelle
nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen,
die zwischen Richtern der Familiensenate der
Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln
und Hamm sowie der Unterhaltskommission des
Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer
Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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