Ab 01. Juli 2005 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle.
In dieser Unterhaltstabelle, an der sich die Gerichte bei
der Berechnung des Unterhaltes orientieren, sind Richtwerte
für die Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil
mit zwei Kindern aufgeführt.
Die Düsseldorfer Tabelle wurde ursprünglich entwickelt
vom Landgericht Düsseldorf und und wird heute vom Oberlandesgericht
Düsseldorf fortgeführt.
Die Düsseldorfer Tabelle wird in gewissen Zeitabständen
fortgeschrieben und aktualisiert.
Zur Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle schrieb
der Tagesspiegel am 17.05.2005, nach dem neuen Unterhaltsrecht
würden geschiedene Frauen deutlich schlechter gestellt.
Nach dem Grundsatz "Zuerst die Kinder" wolle Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries das Unterhaltsrecht reformieren.
Welche Folgen die Reform haben wird, ließe sich aber
nur schwer abschätzen, weil jeder Einzelfall verschieden
bewertet werden kann und vor den Gerichten auch sehr unterschiedlich
bewertet wird.
Aus einer Vergleichsrechnung die der Deutsche Familiengerichtstag
für den Tagesspiegel erstellt hat, geht der Unterschied
zwischen alter und neuer Düsseldorfer Tabelle hervor:
Der geschiedene Mann muss für seine zwei Kinder (5 und
7 Jahre)aus erster Ehe im Alter und für seine geschiedene
Frau Unterhalt bezahlen. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin
und ihrem gemeinsamen einjährigen Kind zusammen. Beide
Mütter verfügen über kein eigenes Einkommen.
Der Mann verdient rund 1900 Euro netto.
Nach derzeitigem Recht schuldet er dem siebenjährigen
Kind monatlich 326 Euro, den beiden anderen Kindern je 269
Euro. Der geschiedenen Frau stehen 730 Euro im Monat zu.
Das wären monatlich 1594 Euro.
So viel hat der Mann aber nicht.
Wird sein Selbstbehalt von 840 Euro abgezogen, stehen für
den Unterhalt noch 1060 Euro zur Verfügung. Nach bisherigem
Recht stehen dem siebenjährigen Kind 217, den beiden
anderen je 179 Euro zu, der geschiedenen Ehefrau 485 Euro.
Wird das Kindergeld noch eingerechnet, verfügt die neue
Familie über ein Einkommen von 1073 Euro.
Nach dem Vorschlag von Brigitte Zypries sähe die Rechnung
so aus: Die Ansprüche der drei Kinder sind genauso hoch
wie bisher, sie ergeben sich aus der so genannten Düsseldorfer
Tabelle, die als Maßstab für Unterhaltszahlungen
herangezogen wird. Dagegen verlöre die geschiedene Ehefrau
ihren Anspruch, weil sie in der Rangfolge einen Platz nach
hinten rutscht. Nach Abzug des Selbstbehalts müsste der
Mann also seinem siebenjährigen Kind monatlich 326 Euro,
den beiden anderen Kindern je 269 Euro bezahlen. Die noch
verbleibende Summe von 200 Euro für Unterhaltszwecke
müssten sich die beiden Mütter teilen.
An den hohen Kosten für Unterhaltsvorschüsse, die
der Bund zu einem Drittel, die Länder zu zwei Dritteln
tragen, würde das neue Recht laut Tagesspiegel wohl nichts
ändern.
Im Jahr 2003 hätte der Bund rund 245,2 Millionen Euro
für Unterhaltsvorschüsse ausgegeben, die Länder
müssten weitere 490,4 Millionen Euro aufbringen. Unterstützt
würden damit 477 415 Kinder unter 12 Jahren, für
ältere Kinder werden keine Unterhaltsvorschüsse
gezahlt. Rund 21 Prozent dieser Ausgaben holten sich Bund
und Länder in der Regel von den zahlungsunwilligen Vätern
zurück. Die Einnahmen des Bundes daraus lägen 2003
bei 51,1 Millionen Euro. Im Jahr 2002 lägen die Ausgaben
des Bundes bei 226,5, die Einnahmen bei 51 Millionen Euro,
so der Tagesspiegel.
Quelle:www.tagesspiegel.de
Inwiefern die Änderungen und Aktualisierungen der Düsseldorfer
Tabelle sich auf Ihre Unterhaltssituation auswirken, können
Sie anhand der Unterhaltstabellen auf dieser Website nachschauen.
Sollten weitere Sie Fragen zur Berechnung des Unterhalts und
zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich
hier direkt von einem
Rechtsanwalt beraten lassen.
In den meisten Fällen kann Ihnen
der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären
und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:
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