... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum
 


::
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt

Ab 01. Juli 2005 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. In dieser Unterhaltstabelle, an der sich die Gerichte bei der Berechnung des Unterhaltes orientieren, sind Richtwerte für die Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil mit zwei Kindern aufgeführt.

Die Düsseldorfer Tabelle wurde ursprünglich entwickelt vom Landgericht Düsseldorf und und wird heute vom Oberlandesgericht Düsseldorf fortgeführt.
Die Düsseldorfer Tabelle wird in gewissen Zeitabständen fortgeschrieben und aktualisiert.


Zur Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle schrieb der Tagesspiegel am 17.05.2005, nach dem neuen Unterhaltsrecht würden geschiedene Frauen deutlich schlechter gestellt.
Nach dem Grundsatz "Zuerst die Kinder" wolle Bundesjustizministerin Brigitte Zypries das Unterhaltsrecht reformieren.
Welche Folgen die Reform haben wird, ließe sich aber nur schwer abschätzen, weil jeder Einzelfall verschieden bewertet werden kann und vor den Gerichten auch sehr unterschiedlich bewertet wird.
Aus einer Vergleichsrechnung die der Deutsche Familiengerichtstag für den Tagesspiegel erstellt hat, geht der Unterschied zwischen alter und neuer Düsseldorfer Tabelle hervor:
Der geschiedene Mann muss für seine zwei Kinder (5 und 7 Jahre)aus erster Ehe im Alter und für seine geschiedene Frau Unterhalt bezahlen. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen einjährigen Kind zusammen. Beide Mütter verfügen über kein eigenes Einkommen. Der Mann verdient rund 1900 Euro netto.
Nach derzeitigem Recht schuldet er dem siebenjährigen Kind monatlich 326 Euro, den beiden anderen Kindern je 269 Euro. Der geschiedenen Frau stehen 730 Euro im Monat zu.
Das wären monatlich 1594 Euro.
So viel hat der Mann aber nicht.
Wird sein Selbstbehalt von 840 Euro abgezogen, stehen für den Unterhalt noch 1060 Euro zur Verfügung. Nach bisherigem Recht stehen dem siebenjährigen Kind 217, den beiden anderen je 179 Euro zu, der geschiedenen Ehefrau 485 Euro.
Wird das Kindergeld noch eingerechnet, verfügt die neue Familie über ein Einkommen von 1073 Euro.
Nach dem Vorschlag von Brigitte Zypries sähe die Rechnung so aus: Die Ansprüche der drei Kinder sind genauso hoch wie bisher, sie ergeben sich aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die als Maßstab für Unterhaltszahlungen herangezogen wird. Dagegen verlöre die geschiedene Ehefrau ihren Anspruch, weil sie in der Rangfolge einen Platz nach hinten rutscht. Nach Abzug des Selbstbehalts müsste der Mann also seinem siebenjährigen Kind monatlich 326 Euro, den beiden anderen Kindern je 269 Euro bezahlen. Die noch verbleibende Summe von 200 Euro für Unterhaltszwecke müssten sich die beiden Mütter teilen.
An den hohen Kosten für Unterhaltsvorschüsse, die der Bund zu einem Drittel, die Länder zu zwei Dritteln tragen, würde das neue Recht laut Tagesspiegel wohl nichts ändern.
Im Jahr 2003 hätte der Bund rund 245,2 Millionen Euro für Unterhaltsvorschüsse ausgegeben, die Länder müssten weitere 490,4 Millionen Euro aufbringen. Unterstützt würden damit 477 415 Kinder unter 12 Jahren, für ältere Kinder werden keine Unterhaltsvorschüsse gezahlt. Rund 21 Prozent dieser Ausgaben holten sich Bund und Länder in der Regel von den zahlungsunwilligen Vätern zurück. Die Einnahmen des Bundes daraus lägen 2003 bei 51,1 Millionen Euro. Im Jahr 2002 lägen die Ausgaben des Bundes bei 226,5, die Einnahmen bei 51 Millionen Euro, so der Tagesspiegel.

Quelle:www.tagesspiegel.de


Inwiefern die Änderungen und Aktualisierungen der Düsseldorfer Tabelle sich auf Ihre Unterhaltssituation auswirken, können Sie anhand der Unterhaltstabellen auf dieser Website nachschauen.

Sollten weitere Sie Fragen zur Berechnung des Unterhalts und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich hier direkt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

In den meisten Fällen kann Ihnen der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:

Rechtsberatung und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt


 
:: Information:
- Düsseldorfer Tabelle 2003
- Düsseldorfer Tabelle 2005
- Berliner Tabelle
- Rechtsbegriffe
- Fragen zur Unterhaltsberechnung
- Pressestimmen
- Urteile zum Kindesunterhalt
  Haben Sie Fragen zur Düsseldorfer Tabelle und zum Unterhalt?