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Das elterliche Sorgerecht

Das elterliche Sorgerecht (die elterliche Sorge) ist laut § 1626 Abs.1 S. 1 BGB die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen.
Hierzu gehören die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) sowie die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Grundsätzlich sind die (verheirateten) Eltern Träger des Sorgerechtes. Ein gemeinsames Sorgerecht kann (seit der Kindschaftsrechtsreform 1998) auch für nicht miteinander verheiratete (leibliche) Eltern begründet werden.
Bei getrennt lebenden Elternteilen, denen das Sorgerecht bisher gemeinsam zustand, kann jeder Elternteil des ehegemeinsamen Kindes beantragen, dass das Familiengericht ihm entweder die elterliche Sorge im ganzen oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Sorgerechtsstreitigkeiten sind neben dem Streit um Unterhaltsansprüche die häufigste familienrechtliche Konfliktursache nach einer Scheidung oder Trennung.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes an einen nicht sorgeberechtigten Elternteil sind unabhängig von Sorgerecht und Besuchtsrecht.



Sorgerecht*

Das Sorgerecht ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht, weitgehend geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB in den §§ 1626-1698b Das Sorgerecht umfasst im Regelfall die Rechte der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern.

Es gibt zwei ausdrückliche und einen zusätzlichen Teilbereiche des Sorgerechts: Die Personensorge und die Vermögenssorge sind ausdrücklicher Teil der Elterlichen Sorge. Das Vertretungsrecht der Kinder vor Gericht oder gegenüber Dritten ist ein zusätzlicher Teil.

Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, sowie die Bestimmung über den Umgang der Kinder mit Dritten, deren Aufenthalt und die Verantwortung für die Schul- und Ausbildung.
Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Besitzes der Kinder, ausgenommen der Verfügung über das Taschengeld.
Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder.
Jedoch können bei Bedarf vom Familiengericht weitere Teilbereiche definiert und vom Vormundschaftsgericht auf Pfleger übertragen werden. Dies kommt bei Auseinandersetzungen um das Sorgerecht beziehungsweise Kindeswohl vor, wenn beispielsweise die Gesundheitspflegschaft auf Pflegeeltern oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen werden. Wird das Sorgerecht hingegen im Ganzen übertragen, spricht man von Vormundschaft.

Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1996 wurde der Pflichtcharakter der Elterlichen Sorge deutlicher unterstrichen: Eltern haben zuvörderst die Pflicht, daneben aber auch das - in unserer Rechtsprechung sehr hochstehende - Recht zur Elterlichen Sorge.

Das Sorgerecht fällt in Deutschland an die leibliche Mutter, bei ehelichen Kindern an die Mutter und deren Ehemann (§ 1626a BGB); im gleichen Paragraphen ist geregelt, dass durch eine Sorgeerklärung Mutter und Vater auch bei nicht ehelichen Kindern die gemeinsame Sorge erklären können.

Nach der Scheidung verbleibt es im Regelfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge - es sei denn, eine der Parteien beantragt das alleinige Sorgerecht und das Gericht sieht darin etwas dem Kindeswohl förderliches oder der andere Elternteil stimmt dem Antrag zu.

Die Regelung, dass nichtehelichen Vätern kein Sorgerecht zusteht, wurde für verfassungswidrig gehalten, da Frauen nach der Trennung häufig den Umgang der Väter mit den Kindern verweigern. Das BVerfG hat den Gesetzgeber infolgedessen zur Neuregelung zur Stärkung der Väterrechte aufgefordert.

Kritik wird hierbei vor allem von den Vertretern nichtehelicher Väter und geschiedener Ehemänner geführt. Diese befürchten – wie lange Zeit geschehen – eine Bevorzugung der Mütter bei Sorgerechtsentscheidungen. Ebenso ist die Rechtslage unter Kritik, da Väter ohne Zustimmung der Mutter nicht das Sorgerecht an ihren nichtehelichen Kindern erhalten können.


Sollten Sie weitere Fragen zum Sorgerecht und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich hier direkt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.



In den meisten Fällen kann Ihnen der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:

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  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  


  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Sorgerecht" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Sorgerecht" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Sorgerecht" Artikel kann hier bearbeitet werden.  
 
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