Das elterliche Sorgerecht
Das elterliche Sorgerecht (die elterliche Sorge) ist laut
§ 1626 Abs.1 S. 1 BGB die Pflicht und das Recht der Eltern,
für das minderjährige Kind zu sorgen.
Hierzu gehören die Sorge für die Person des Kindes
(Personensorge) sowie die Sorge für das Vermögen
des Kindes (Vermögenssorge).
Grundsätzlich sind die (verheirateten) Eltern Träger
des Sorgerechtes. Ein gemeinsames Sorgerecht kann (seit der
Kindschaftsrechtsreform 1998) auch für nicht miteinander
verheiratete (leibliche) Eltern begründet werden.
Bei getrennt lebenden Elternteilen, denen das Sorgerecht bisher
gemeinsam zustand, kann jeder Elternteil des ehegemeinsamen
Kindes beantragen, dass das Familiengericht ihm entweder die
elterliche Sorge im ganzen oder einen Teil der elterlichen
Sorge allein überträgt.
Sorgerechtsstreitigkeiten sind neben dem Streit um Unterhaltsansprüche
die häufigste familienrechtliche Konfliktursache nach
einer Scheidung oder Trennung.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes an einen nicht sorgeberechtigten
Elternteil sind unabhängig von Sorgerecht und Besuchtsrecht.
Sorgerecht*
Das Sorgerecht ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht,
weitgehend geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB in den
§§ 1626-1698b Das Sorgerecht umfasst im Regelfall
die Rechte der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber
ihren Kindern.
Es gibt zwei ausdrückliche und einen zusätzlichen
Teilbereiche des Sorgerechts: Die Personensorge und die Vermögenssorge
sind ausdrücklicher Teil der Elterlichen Sorge. Das Vertretungsrecht
der Kinder vor Gericht oder gegenüber Dritten ist ein
zusätzlicher Teil.
Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung
und Erziehung des Kindes, sowie die Bestimmung über den
Umgang der Kinder mit Dritten, deren Aufenthalt und die Verantwortung
für die Schul- und Ausbildung.
Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Besitzes
der Kinder, ausgenommen der Verfügung über das Taschengeld.
Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für
die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder.
Jedoch können bei Bedarf vom Familiengericht weitere
Teilbereiche definiert und vom Vormundschaftsgericht auf Pfleger
übertragen werden. Dies kommt bei Auseinandersetzungen
um das Sorgerecht beziehungsweise Kindeswohl vor, wenn beispielsweise
die Gesundheitspflegschaft auf Pflegeeltern oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht
auf das Jugendamt übertragen werden. Wird das Sorgerecht
hingegen im Ganzen übertragen, spricht man von Vormundschaft.
Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1996 wurde der Pflichtcharakter
der Elterlichen Sorge deutlicher unterstrichen: Eltern haben
zuvörderst die Pflicht, daneben aber auch das - in unserer
Rechtsprechung sehr hochstehende - Recht zur Elterlichen Sorge.
Das Sorgerecht fällt in Deutschland an die leibliche
Mutter, bei ehelichen Kindern an die Mutter und deren Ehemann
(§ 1626a BGB); im gleichen Paragraphen ist geregelt,
dass durch eine Sorgeerklärung Mutter und Vater auch
bei nicht ehelichen Kindern die gemeinsame Sorge erklären
können.
Nach der Scheidung verbleibt es im Regelfall bei der gemeinsamen
elterlichen Sorge - es sei denn, eine der Parteien beantragt
das alleinige Sorgerecht und das Gericht sieht darin etwas
dem Kindeswohl förderliches oder der andere Elternteil
stimmt dem Antrag zu.
Die Regelung, dass nichtehelichen Vätern kein Sorgerecht
zusteht, wurde für verfassungswidrig gehalten, da Frauen
nach der Trennung häufig den Umgang der Väter mit
den Kindern verweigern. Das BVerfG hat den Gesetzgeber infolgedessen
zur Neuregelung zur Stärkung der Väterrechte aufgefordert.
Kritik wird hierbei vor allem von den Vertretern nichtehelicher
Väter und geschiedener Ehemänner geführt. Diese
befürchten – wie lange Zeit geschehen – eine Bevorzugung
der Mütter bei Sorgerechtsentscheidungen. Ebenso ist
die Rechtslage unter Kritik, da Väter ohne Zustimmung
der Mutter nicht das Sorgerecht an ihren nichtehelichen Kindern
erhalten können.
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*Dieser
Text basiert auf dem Artikel "Sorgerecht"
aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia
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