Verletzung der Unterhaltspflicht
Im Jahr 2003 gab es laut Aussage der Bundesregierung über
4.500 Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
Verletzung der Unterhaltspflicht*
Die Verletzung der Unterhalfspflicht ist nach deutschem Strafrecht
ein Vergehen, das nach § 170 StGB mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe, unter Umständen auch mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.
Gesetzestext
Die Vorschrift des § 170 StGB lautet wörtlich:
(1) Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht,
sodass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet
ist, oder ohne die hilfe anderer gefährdet wäre,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist
und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält
und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Objektiver Tatbestand
Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts nach §
170 Abs. 1 StGB sind das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht,
das Sichentziehen sowie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
die Leistungsfähigkeit des Täters. Ebenfalls hierher
gehört der Taterfolg, nämlich die eingetretene Notlage
des Unterhaltsgläubigers.
Gesetzliche Unterhaltspflicht
Der Schutzbereich des § 170 StGB umfasst ausschließlich
die gesetzlichen Unterhaltspflichten, sodass vertraglich begründete
Pflichten ausscheiden.
Die verletzte Unterhaltspflicht muss sich zudem eindeutig
aus dem Gesetz ergeben, oder, was vor allem bei nichtehelichen
Vätern relevant ist, durch gerichtliche Entscheidung
rechtskräftig festgestellt sein.
In diesem Rahmen kommen Unterhaltspflichten gegenüber
allen denkbaren Berechtigten in Betracht, also gegenüber
dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach Auflösung der
Lebenspartnerschaft, gegenüber Eltern sowie ehelichen
oder nichtehelichen Kindern.
Leistungsfähigkeit
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist ein
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Leistungsfähig ist
nur derjenige, der die geschuldete Leistung mindestens teilweise
erbringen kann, ohne seine eigene Existenz oder die Ansprüche
vorraniger Unterhaltsgläubiger zu gefährden.
Praktisch relevant ist dies vor allem dann, wenn die zivilrechtliche
Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt auf fiktive
Einkünfte des Unterhaltsschuldners abstellt, oder, was
bei einer Verurteilung in Höhe des Regelbedarfs nach
der Regelbetragsverordnung möglich ist, in dem zivilrechtlichen
Verfahren eine Beweislastumkehr stattgefunden hat, sodass
dem Verurteilten fiktive Einkünfte zugerechnet wurden,
die dieser zu erzielen tatsächlich gar nicht in der Lage
war.
Die Leistungsfähigkeit muss der Strafrichter in vollem
Umfang feststellen. Da die Schuld und somit das Strafmaß
auch wesentlich davon geprägt werden, in welchem Umfange
der Täter leistungsfähig war, genügt hier auch
keine allgemeine Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit
jedenfalls vorgelegen hat, sondern es wird in den meisten
Fällen zu fordern sein, dass das Gericht den Sachverhalt
so weit aufklärt, wie es erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit
des Täters konkret beziffern zu können.
Sichentziehen
Die Tathandlung des "sich der Unterhaltspflicht Entziehens"
wird am deutlichsten dadurch begangen, dass der Täter
trotz bestehender Leistungsfähigkeit schlicht keinen
Unterhalt zahlt.
Der Tatbestand kann jedoch auch dadurch verwirklicht werden,
dass der Täter es unterlässt, Einkünfte zu
erzielen, obwohl ihm dies zumutbar wäre, oder seine Leistungsunfähigkeit
durch Aufgabe des Arbeitsplatzes oder auch Schenkungen an
Dritte herbeiführt.
Taterfolg
Durch die Unterhaltspflichtverletzung muss der Lebensbedarf
des Berechtigten gefährdet sein. Eine Gefährdung
liegt bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann vor,
wenn andere die Verpflichtung des Täters übernehmen
müssen. Darüber hinaus ist eine Gefährdung
auch dann gegeben, wenn der Berechtigte unangemessene eigene
Anstrengung zur Sicherung seines Lebensbedarfs unternehmen
muss.
Der Begriff des Lebensbedarfs stellt auf den regelmäßigen
Bedarf, nicht auf einen bloßen Notbedarf ab.
Subjektiver Tatbestand
Subjektiv setzt § 170 StGB hinsichtlich aller Merkmale
des objektiven Tatbestands wenigstens bedingten Vorsatz voraus.
Problematisch ist hier die Frage, wie es zu werten ist, wenn
der Täter sich im Irrtum darüber befindet, überhaupt
Unterhalt zahlen zu müssen. Während einige Stimmen
in Judikatur und Literatur hier lediglich einen Verbotsirrtum
annehmen wollen, sodass eine Strafbarkeit gleichwohl möglich
wäre, wenn der Täter die Entstehung dieses Irrtums
hätte vermeiden können, geht die herrschende Meinung
von einem Tatbestandsirrtum aus, der den Vorsatz hinsichtlich
der Tat entfallen lässt (§ 16 dStGB) und somit zur
Straffreiheit des Täters führt.
Qualifizierung
§ 170 Abs. 2 StGB enthält einen Qualifikationstatbestand
für den Fall, dass Unterhaltsberechtigte eine Schwangere
ist und der Täter durch die Nichterfüllung seiner
Unterhaltspflicht den Abbruch der Schwangerschaft herbeiführt.
Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist vergleichsweise
gering; in vielen Fällen dürfte vor allem die Kausalität
der Unterhaltspflichtverletzung für den Schwangerschaftsabbruch
nicht nachweisbar sein.
Rechtsfolgen
Das Gesetz sieht für die Tat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
vor. In der Praxis ist die Sanktionierung indes oftmals nicht
einfach. Insbesondere führt die Verhängung einer
Geldstrafe konkret dazu, dass die Mittel, aus denen der Täter
Unterhalt leisten kann, noch weiter beschnitten werden, der
Unterhaltsanspruch des Berechtigten also möglicherweise
noch weiter gefährdet wird. Deswegen wird im Alltag dieser
Verfahren oft selbst bei Ersttätern eine Freiheitsstrafe
verhängt, die dann zur Bewährung ausgesetzt wird.
Auch dieses Vorgehen ist jedoch bedenklich, insbesondere,
weil die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen, also solcher
von weniger als sechs Monaten, vom Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen
zugelassen ist. Ein möglicher Ausweg kann hier die Einstellung
des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip gegen die
Auflage (§ 153a StPO sein, dass der Täter seiner
Unterhaltspflicht künftig nach besten Kräften nachzukommen
hat.
Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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*Dieser
Text basiert auf dem Artikel "Verletzung-der-Unterhaltspflicht"
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