... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum
 


::
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt

Ausbildungsunterhalt*

Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich bis zum sogenannten Regelabschluss der jeweiligen Ausbildung.
Hierzu zählt in der Regel auch die Prüfungszeit. Krankheitsbedingte Unterbrechungen der Ausbildung muss der Unterhaltspflichtig ebenfalls tragen. Teilweise wird auch eine Unterhaltspflicht für die erste Zeit der Arbeitsplatzsuche im Rahmen des Ausbildungsunterhaltes angenommen.
Die Höhe des Ausbildungsunterhaltes orientiert sich üblicherweise an den Werten der Unterhaltstabellen.
Hat das unterhaltsberechtigte Kind eine Ausbildung abgeschlossen, besteht im Regelfall kein Anspruch mehr auch Fortzahlung des Ausbildungsunterhaltes, etwa, weil ein Zweit-Studium oder eine Zusatzausbildung angestrebt wird.
Auch hier könne sich aber Ausnahmen ergeben, beispielsweise dann, wenn die zweite Ausbildung einen notwendigen (bsp. gesundheitsbedingten) Berufswechsel ermöglicht.
Nach spätestens 16 Semestern hat ein Student/ eine Studentin keinen Anspruch auf den elterlichen Unterhalt. Dies gilt aber nicht, wenn der unterhaltsberechtigte Student besondere Gründe nennen kann, warum er die Regelstudienzeit überschreitet.


Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich hier direkt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.



In den meisten Fällen kann Ihnen der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:

Rechtsberatung und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt



  *Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
:: Information:
- Düsseldorfer Tabelle 2003
- Düsseldorfer Tabelle 2005
- Berliner Tabelle
- Rechtsbegriffe
- Fragen zur Unterhaltsberechnung
- Pressestimmen
- Urteile zum Kindesunterhalt
  Haben Sie Fragen zur Düsseldorfer Tabelle und zum Unterhalt?