Ausbildungsunterhalt*
Die Unterhaltspflicht besteht
grundsätzlich bis zum sogenannten Regelabschluss der jeweiligen
Ausbildung.
Hierzu zählt in der Regel auch die Prüfungszeit. Krankheitsbedingte
Unterbrechungen der Ausbildung muss der Unterhaltspflichtig
ebenfalls tragen. Teilweise wird auch eine Unterhaltspflicht
für die erste Zeit der Arbeitsplatzsuche im Rahmen des
Ausbildungsunterhaltes angenommen.
Die Höhe des Ausbildungsunterhaltes orientiert sich üblicherweise
an den Werten der Unterhaltstabellen.
Hat das unterhaltsberechtigte Kind eine Ausbildung abgeschlossen,
besteht im Regelfall kein Anspruch mehr auch Fortzahlung des
Ausbildungsunterhaltes, etwa, weil ein Zweit-Studium oder eine
Zusatzausbildung angestrebt wird.
Auch hier könne sich aber Ausnahmen ergeben, beispielsweise
dann, wenn die zweite Ausbildung einen notwendigen (bsp. gesundheitsbedingten)
Berufswechsel ermöglicht.
Nach spätestens 16 Semestern hat ein Student/ eine Studentin
keinen Anspruch auf den elterlichen Unterhalt. Dies gilt aber
nicht, wenn der unterhaltsberechtigte Student besondere Gründe
nennen kann, warum er die Regelstudienzeit überschreitet.
Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts
und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich
hier direkt von einem
Rechtsanwalt beraten lassen.
In den meisten Fällen kann Ihnen
der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären
und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:
Rechtsberatung
und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
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*Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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