Unterhaltspflicht
Unterhaltspflicht besteht zwischen allen Verwandten in gerader
Linie - sie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer nicht in der Lage ist, sich
selbst zu unterhalten. (§§ 1601, 1602 BGB.)
Die elterliche Unterhaltspflicht
beruht auf der Verwandtschaft der Eltern zu ihren Kindern. Infolge
der Gleichstellung des Adoptivkindes
zu leiblichen Kinder gilt die elterliche Unterhaltspflicht auch
bei der Adoptionund ebenso bei bloßer Scheinvaterschaft.
Beim elterlichen Unterhalt wird grundsätzlich wird zwischen
dem sogenannten Betreuungsunterhalt
und Barunterhalt unterschieden. Betreuungsunterhalt
(oder Naturalunterhalt)
bezeichnet die tatsächliche Versorgung des unterhaltsberechtigten
Kindes mit Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht, Pflege im
Krankheitsfall etc; Barunterhalt sind die zum Unterhalt notwendigen
Geldmittel.
Das Elternteil, das das Kind also tatsächlich versorgt,
leistet den Natualunterhalt und ist somit von seiner Barunterhaltspflicht
befreit (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Der nicht betreuende
Elternteil muss dementsprechend den Barunterhalt leisten.
In der Regel berechnet sich der Barunterhalt nach der Düsseldorfer
Tabelle. Aus dieser Unterhaltstabelle lässt sich anhand
der Einkommenstufe des unterhaltspflichtigen Elternteils und
dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes der vorraussichtlich
geschuldete Kindesunterhalt
berechnen.
Unterhalt*
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des
Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu
leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder
kraft Gesetzes ergeben.
In Deutschland ist der Unterhalt gesetzlich geregelt im Bürgerlichen
Gesetzbuch, dem BGB. Dieses unterscheidet nach dem Unterhaltsgrund
zwischen
Inhaltsverzeichnis
1 Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)
2 Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
3 Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt
4 für Mütter oder Väter von nichtehelichen
Kindern (§ 1615 l BGB)
5 Barunterhalt
6 Betreuungsunterhalt
7 Naturalunterhalt
8 Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
9 Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand
10 Verfahrensrecht
11 Sanktionen bei Unterhaltspflichtverletzung
Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)
Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles,
was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist,
um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen
Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen
unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Beide Eheleute
haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung
übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht
erfüllt.
Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel)
sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt
umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der
Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Wichtigster Unterfall
des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt. Soweit ein
Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt
er in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes
seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann
Barunterhalt. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht
eine so genannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt,
der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm zumutbare tun,
um den Unterhalt des Kindes sicher zu stellen, unter Umständen
im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit
ausüben und / oder sein Vermögen einsetzen. Ob es
einen Mindestunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder gibt
und ob dieser dann dem Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung
oder 135 % des Regelbetrags entspricht, ist streitig.
Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen
die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle.
Maßgebliche Faktoren sind dabei das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
und das Alter des Kindes. Diese Unterhaltstabelle dient den
Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes.
Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Richtlinie
und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des
Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den
Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge
werden alle zwei Jahre angepaßt. Die letzte Anpassung
erfolgte zum 01.07.2005. Die Höhe der Unterhaltsansprüche
bzw. der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen
und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht
oder verringert.
Erhält der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld,
so wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes der dem barunterhaltspflichtigen
Elternteil zustehende Kindergeldanteil angerechnet. Anrechnung
des Kindergeldanteils
Grundlegend anders ist die Unterhaltspflicht gegenüber
volljährigen Kindern und der Unterhaltspflicht von Kindern
für Ihre Eltern bzw. der Großeltern für die
Enkel. Bei volljährigen Kindern wird unterschieden zwischen
Kindern, die sich noch in der Erstausbildung befinden (insbesondere
allgemeine Schulbildung) und solchen, die keiner Ausbildung
nachgehen oder einer Zweitausbildung nachgehen. Volljährigenunterhalt
Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern
der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder
nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die
strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht.
Der Selbstbehalt ist deutlich höher.
Ebenso gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern
aufkommen sollen, ein höherer Selbstbehalt und eine geringere
Unterhaltspflicht im allgemeinen. Nach dem Bundesverfassungsgericht
darf die Lebensstellung der Kinder nicht nachhaltig beeinträchtigt
werden durch Unterhaltsleistungen an die Eltern.
Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt
Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene
Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrecht
erhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§
1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und
nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB)
unterschieden wird. Letzterer kann unter Umständen unter
den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden
Unterhalt herabgesetzt, er kann zeitlich begrenzt und auf
ihn kann verzichtet werden, soweit nicht dadurch Interessen
betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden
oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird.
für Mütter oder Väter von nichtehelichen
Kindern (§ 1615 l BGB)
Er ist der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind
betreuenden Elterteil geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft
oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen können: Hierfür soll durch die Unterhaltsverpflichtung
ein Ausgleich geschaffen werden. Die Unterhaltspflicht endet
in der Regel drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit
indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder
auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Vor dem
Bundesverfassungsgericht ist deshalb mit Blick auf die durch
Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz gebotene Gleichbehandlung nichtehelicher
Kinder (der betreuende Elternteil aus geschiedenen Ehen erhält
mindestens bis zum achten Lebensjahr des jüngsten Kindes
Unterhalt )unter 1 BvL 9/04 ein vom Oberlandesgericht Hamm
mit Beschluss vom 16. August 2004 eingeleitetes Normenkontrollverfahren
anhängig, (Siehe SPIEGEL 42/2004, S. 52 f) und vor dem
Bundesgerichtshof wurde darüber und über die in
§ 1615 l BGB angeordnete Nachrangigkeit dieses Unterhalts
in zwei Revisionsverfahren am 11. Dezember 2004 und am 15.
Dezember 2004 mündlich verhandelt. Der BGH hat entschieden,
dass die unterhaltspflichtigen Väter sich gegenüber
den Ansprüchen von geschiedenen bzw. ledigen Müttern
nicht auf unterschiedliche Selbstbehalte zurückziehen
könnten, wie das die bisherigen Rechtsprechung flächendeckend
vorgenommen hat (€ 840,00 gegenüber geschiedenen,
aber € 1.000,00 gegenüber nichtehelichen Müttern,
so dass im Mangelfall die nichtehelichen Mütter €
160,00 weniger an Unterhalt bekamen. In Zukunft solle gegenüber
beiden Ansprüchen dem Mann ein Selbstbehalt zustehen,
der zwischen dem gegenüber den gesteigert berechtigten
minderjährigen Kindern ( € 840,00 ) und dem gegenüber
Verwandten (€ 1.000,00) liege. Er werde es nicht beanstanden,
wenn die Rechtsprechung diesen neuen Selbsbehalt bei €
920,00 annähme.
Barunterhalt
worunter man die Zahlung eines Geldbetrags versteht und was
den häufigsten Fall einer Unterhaltsverpflichtung darstellt,
Betreuungsunterhalt
der gegenüber minderjährigen Verwandten durch deren
Pflege und Erziehung erbracht wird und der grundsätzlich
dem Barunterhalt gleichgestellt ist,
Naturalunterhalt
durch Deckung der Bedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten
durch Naturalleistungen beispielsweise durch Bereitstellung
einer Wohnung, Zahlung von Heizkosten an den Ver mieter, Zahlung
der Telefonrechnung, Kauf von Kleidern. Pflege eines in der
Pflegeversicherung eingestuften Kindes
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Unterhaltsberechtigung setzt Bedürftigkeit voraus. Die
Unterhalt beanspruchende Person muss außer Stande sein,
ihren Bedarf durch eigene Einkünfte zu decken.
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht umgekehrt nur, soweit
die in Anspruch genommene Person in der Lage ist, den Unterhalt
ohne Gefährdung ihres eigenen Bedarfs zu bezahlen (Leistungsfähigkeit).
Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen
ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren,
insgesamt aber nur 72 Monate (6 Jahre) lang von der Unterhaltsvorschusskasse
beim Jugendamt Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialhilfe
in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige
Unterhaltsansprüche auf die öffentliche Kasse über,
die den Unterhaltverpflichteten in Anspruch nehmen kann.
Verfahrensrecht
Unterhaltsstreitigkeiten sind Familiensachen.
Für die Berechnung des Unterhalts im Einzelnen gibt es
von zahlreichen Oberlandesgerichten unterhaltsrechtliche Leitlinien
und Tabellen, die aber keine Gesetzeskraft haben, sondern
nur wiedergeben, wie Unterhalt nach deren Meinung zu berechnen
ist. In der Regel orientieren sich aber die Familiengerichte
des jeweiligen Gerichtsbezirks daran. Am bekanntesten ist
die Düsseldorfer Tabelle.
Sanktionen bei Unterhaltspflichtverletzung
Wer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann nach
deutschem Recht gemäß § 170 des Strafgesetzbuches
(StGB) wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden.
Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts
und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich
hier direkt von einem
Rechtsanwalt beraten lassen.
In den meisten Fällen kann Ihnen
der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären
und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:
Rechtsberatung
und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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*Dieser
Text basiert auf dem Artikel "Unterhalt"
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