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Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt

Unterhaltspflicht



Unterhaltspflicht besteht zwischen allen Verwandten in gerader Linie - sie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. (§§ 1601, 1602 BGB.)
Die elterliche Unterhaltspflicht beruht auf der Verwandtschaft der Eltern zu ihren Kindern. Infolge der Gleichstellung des Adoptivkindes zu leiblichen Kinder gilt die elterliche Unterhaltspflicht auch bei der Adoptionund ebenso bei bloßer Scheinvaterschaft.
Beim elterlichen Unterhalt wird grundsätzlich wird zwischen dem sogenannten Betreuungsunterhalt und Barunterhalt unterschieden. Betreuungsunterhalt (oder Naturalunterhalt) bezeichnet die tatsächliche Versorgung des unterhaltsberechtigten Kindes mit Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht, Pflege im Krankheitsfall etc; Barunterhalt sind die zum Unterhalt notwendigen Geldmittel.
Das Elternteil, das das Kind also tatsächlich versorgt, leistet den Natualunterhalt und ist somit von seiner Barunterhaltspflicht befreit (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Der nicht betreuende Elternteil muss dementsprechend den Barunterhalt leisten.
In der Regel berechnet sich der Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Aus dieser Unterhaltstabelle lässt sich anhand der Einkommenstufe des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes der vorraussichtlich geschuldete Kindesunterhalt berechnen.




Unterhalt
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Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben.

In Deutschland ist der Unterhalt gesetzlich geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Dieses unterscheidet nach dem Unterhaltsgrund zwischen
Inhaltsverzeichnis
1 Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)
2 Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
3 Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt
4 für Mütter oder Väter von nichtehelichen Kindern (§ 1615 l BGB)
5 Barunterhalt
6 Betreuungsunterhalt
7 Naturalunterhalt
8 Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
9 Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand
10 Verfahrensrecht
11 Sanktionen bei Unterhaltspflichtverletzung

Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)
Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt.

Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel) sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt. Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt er in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine so genannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicher zu stellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und / oder sein Vermögen einsetzen. Ob es einen Mindestunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder gibt und ob dieser dann dem Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung oder 135 % des Regelbetrags entspricht, ist streitig.
Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Diese Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Richtlinie und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden alle zwei Jahre angepaßt. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.07.2005. Die Höhe der Unterhaltsansprüche bzw. der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht oder verringert.
Erhält der betreuende Elternteil das gesamte Kindergeld, so wird auf den Unterhaltsanspruch des Kindes der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Kindergeldanteil angerechnet. Anrechnung des Kindergeldanteils
Grundlegend anders ist die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern und der Unterhaltspflicht von Kindern für Ihre Eltern bzw. der Großeltern für die Enkel. Bei volljährigen Kindern wird unterschieden zwischen Kindern, die sich noch in der Erstausbildung befinden (insbesondere allgemeine Schulbildung) und solchen, die keiner Ausbildung nachgehen oder einer Zweitausbildung nachgehen. Volljährigenunterhalt
Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht. Der Selbstbehalt ist deutlich höher.
Ebenso gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen, ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht im allgemeinen. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Lebensstellung der Kinder nicht nachhaltig beeinträchtigt werden durch Unterhaltsleistungen an die Eltern.

Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt
Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrecht erhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden wird. Letzterer kann unter Umständen unter den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt, er kann zeitlich begrenzt und auf ihn kann verzichtet werden, soweit nicht dadurch Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird.

für Mütter oder Väter von nichtehelichen Kindern (§ 1615 l BGB)
Er ist der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elterteil geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können: Hierfür soll durch die Unterhaltsverpflichtung ein Ausgleich geschaffen werden. Die Unterhaltspflicht endet in der Regel drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist deshalb mit Blick auf die durch Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz gebotene Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder (der betreuende Elternteil aus geschiedenen Ehen erhält mindestens bis zum achten Lebensjahr des jüngsten Kindes Unterhalt )unter 1 BvL 9/04 ein vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 16. August 2004 eingeleitetes Normenkontrollverfahren anhängig, (Siehe SPIEGEL 42/2004, S. 52 f) und vor dem Bundesgerichtshof wurde darüber und über die in § 1615 l BGB angeordnete Nachrangigkeit dieses Unterhalts in zwei Revisionsverfahren am 11. Dezember 2004 und am 15. Dezember 2004 mündlich verhandelt. Der BGH hat entschieden, dass die unterhaltspflichtigen Väter sich gegenüber den Ansprüchen von geschiedenen bzw. ledigen Müttern nicht auf unterschiedliche Selbstbehalte zurückziehen könnten, wie das die bisherigen Rechtsprechung flächendeckend vorgenommen hat (€ 840,00 gegenüber geschiedenen, aber € 1.000,00 gegenüber nichtehelichen Müttern, so dass im Mangelfall die nichtehelichen Mütter € 160,00 weniger an Unterhalt bekamen. In Zukunft solle gegenüber beiden Ansprüchen dem Mann ein Selbstbehalt zustehen, der zwischen dem gegenüber den gesteigert berechtigten minderjährigen Kindern ( € 840,00 ) und dem gegenüber Verwandten (€ 1.000,00) liege. Er werde es nicht beanstanden, wenn die Rechtsprechung diesen neuen Selbsbehalt bei € 920,00 annähme.

Barunterhalt
worunter man die Zahlung eines Geldbetrags versteht und was den häufigsten Fall einer Unterhaltsverpflichtung darstellt,

Betreuungsunterhalt
der gegenüber minderjährigen Verwandten durch deren Pflege und Erziehung erbracht wird und der grundsätzlich dem Barunterhalt gleichgestellt ist,

Naturalunterhalt
durch Deckung der Bedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Naturalleistungen beispielsweise durch Bereitstellung einer Wohnung, Zahlung von Heizkosten an den Ver mieter, Zahlung der Telefonrechnung, Kauf von Kleidern. Pflege eines in der Pflegeversicherung eingestuften Kindes

Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Unterhaltsberechtigung setzt Bedürftigkeit voraus. Die Unterhalt beanspruchende Person muss außer Stande sein, ihren Bedarf durch eigene Einkünfte zu decken.
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht umgekehrt nur, soweit die in Anspruch genommene Person in der Lage ist, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Bedarfs zu bezahlen (Leistungsfähigkeit).

Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate (6 Jahre) lang von der Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den Unterhaltverpflichteten in Anspruch nehmen kann.

Verfahrensrecht
Unterhaltsstreitigkeiten sind Familiensachen.
Für die Berechnung des Unterhalts im Einzelnen gibt es von zahlreichen Oberlandesgerichten unterhaltsrechtliche Leitlinien und Tabellen, die aber keine Gesetzeskraft haben, sondern nur wiedergeben, wie Unterhalt nach deren Meinung zu berechnen ist. In der Regel orientieren sich aber die Familiengerichte des jeweiligen Gerichtsbezirks daran. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle.

Sanktionen bei Unterhaltspflichtverletzung

Wer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann nach deutschem Recht gemäß § 170 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden.


Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich hier direkt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.



In den meisten Fällen kann Ihnen der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:

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  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  

  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Unterhalt" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Unterhalt" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Unterhalt" Artikel kann hier bearbeitet werden.  
 
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