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Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt

Einkommenshöhe*

Das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen entspricht dem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen der letzten zwölf Monate.
Hierzu müssen auch eventuell erhaltene Abfindungen, Nachzahlungen, Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Sitzungsgelder mit eingerechnet werden.
Vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen können auch bestimmte Kostenpunkte abgerechnet werden. Hierzu gehören beispielsweise die Kosten für die Krankenversicherung und Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen mit üblicherweise 5 % des Nettoeinkommens, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und zum Teil auch familienbedingte Schulden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Kosten Sie in Ihrem Fall anrechnen müssen und was Sie eventuell bei der Berechnung der Unterhaltshöhe abziehen dürfen, sollten Sie dies sicherheitshalber kurz mit einem Anwalt abklären.


Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich hier direkt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.



In den meisten Fällen kann Ihnen der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:

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  *Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
:: Information:
- Düsseldorfer Tabelle 2003
- Düsseldorfer Tabelle 2005
- Berliner Tabelle
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