Einkommenshöhe*
Das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
entspricht dem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen der letzten
zwölf Monate.
Hierzu müssen auch eventuell erhaltene Abfindungen, Nachzahlungen,
Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Sitzungsgelder mit eingerechnet
werden.
Vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen können auch
bestimmte Kostenpunkte abgerechnet werden. Hierzu gehören
beispielsweise die Kosten für die Krankenversicherung und
Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen mit üblicherweise
5 % des Nettoeinkommens, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und zum
Teil auch familienbedingte Schulden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Kosten Sie in Ihrem
Fall anrechnen müssen und was Sie eventuell bei der Berechnung
der Unterhaltshöhe abziehen dürfen, sollten Sie dies
sicherheitshalber kurz mit einem Anwalt abklären.
Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts
und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich
hier direkt von einem
Rechtsanwalt beraten lassen.
In den meisten Fällen kann Ihnen
der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären
und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:
Rechtsberatung
und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
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*Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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