Umgangsrecht
Oberster Leitsatz bei Entscheidungen über das Umgangsrecht
ist das Kindeswohl.
Dabei ist zu beachten, dass das Umgangsrechts dem Berechtigten
die Möglichkeit geben soll, sich von der Entwicklung
und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die
bestehenden persönlichen natürlichen Bande zu pflegen,
um es nicht zu einer Entfremdung kommen zu lassen.
Jedes Elternteil hat prinzipiell
alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert.
Wenn ein Elternteil trotz gerichtlicher Anordnung dem anderen
Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert,
kann dieses recht notfalls durch ein Zwangsgeld erzwungen
werden.
Umgangsrecht*
Umgangsrecht ist ein Begriff des Familienrechts. Er beschreibt
den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit
seinen Eltern oder der Eltern mit dem Kind, in besonders gelagerten
Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise
des Kindes mit Dritten.
Die Rechtslage in Deutschland
Das Umgangsrecht ist in Deutschland im Zusammenhang mit der
elterlichen Sorge im BGB geregelt; seine Durchsetzung findet
im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit
statt.
Umgang zwischen Eltern und Kind
Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern kann das Umgangsrecht
dann Bedeutung erlangen, wenn die Eltern voneinander getrennt
leben.
Ausgangspunkt der Regelung ist der in § 1626 Abs. 3
BGB ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, daß
das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen
Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Diese allgemeine Regelung
führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts
in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang
mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit
dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten
Regelung die Pflicht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem
anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung
zu unterlassen. Umgekehrt steht dem anderen Elternteil das
Recht auf Umgang aber auch eine Pflicht hierzu zu.
Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Soweit der umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht
verantwortlich wahrnehmen möchte, kann er, falls es über
die Ausgestaltung des Umgang zu keiner Einigung zwischen den
Eltern kommt, das Familiengericht anrufen, das dem Umgang
verbindlich regeln kann. Widersetzt sich der sorgeberechtigte
Elternteil der gerichtlichen Umgangsregelung kann diese mit
Zwangsmitteln, insbeonsdere Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt
werden. Darüber hinaus stellt die fehlende Bereitschaft,
die Bindung des Kindes auch an den anderen Elternteil zu akzeptieren
ein Defizit dar, welches die Erziehungsfähigkeit des
Betroffenen in Frage stellen kann. Sind daher grundsätzlich
beide Elternteile zur Übernahme der elterlichen Sorge
bereit und in der Lage und besteht lediglich bei einem Elternteil
die Tendenz, das Umgangsrecht zu beeinträchtigen, kann
dies zu einer Änderung der Sorgerechtsregelung Anlass
geben.
Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den
Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten
Verhältnisse vorzunehmen. Generell hat sich die Auffassung
herausgebildet, daß das Kind jedes zweite Wochenende
bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, bei dem es nicht
lebt, und mit diesem in den Schulferien einen längeren
Zeitraum gemeinsam verbringen soll. Bei sehr jungen Kindern
kann aber ein Abweichen von dieser Regelung geboten sein,
ebenso dann, wenn die Eltern in großer räumlicher
Entfernung voneinander leben.
Alleiniger Maßstab für die Findung der konkreten
Umgangsregelung ist, wie bei allen Streitigkeiten in Fragen
des elterlichen Sorgerechts, das Kindeswohl. Hieraus folgt
natürlich auch, daß es in Ausnahmefällen möglich
ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich
zu unterbinden, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet.
Der Umgang hat in jedem Falle auf Kosten des umgangsberechtigten
Elternteils zu erfolgen.
Das Umgangsrecht des Kindes
Erheblich seltener und noch nicht geklärt ist die Frage
nach der Durchsetzung des Rechts des Kindes auf Umgang mit
dem anderen Elternteil, wenn dieser sich seiner Elternrolle
entziehen will, also zu einem regelmäßigen Umgang
mit dem Kind nicht bereit ist.
Zwar ist der Anspruch des Kindes nach dem Wortlaut des §
1684 Abs. 1 BGB nicht zweifelhaft, seine Durchsetzbarkeit
wird indes mit gewichtigen Argumenten bestritten. Auch hier
nämlich wäre die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung
nach den objektiven Bedürfnissen des Kindes (Kindeswohl)
zu finden, und es wird in vielen Fällen zweifelhaft sein,
ob der Umgang mit einem unwilligen Elternteil tatsächlich
im Interesse des Kindes liegt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen,
daß eine unregelmäßige und vor allem unzuverlässige
Ausübung des Umgangsrecht durch ein Elternteil für
das Kind meist mit erheblichen Enttäuschungen verbunden
sein wird, ide unter Umständen größeren Schaden
anrichten können, als es eine Einstellung des Umgangs
mit sich brächte.
Die weitere Frage ist diejenige, ob ein Umgang tatsächlich
mit einem gegen den umgangspflichtigen Elternteil verhängten
und unter Umständen vollstrecktem Zwangsgeld erzwungen
werden kann.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat vor diesem Hintergrund
die Möglichkeit einer gerichtlichen Erzwingung des Umgangsanspruchs
verneint, während die Oberlandesgerichte Köln und
Celle die Möglichkeit eines familiengerichtlichen Verfahrens
zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes gegen die Eltern
bejaht haben.
Umgang zwischen Dritten und dem Kind
Eine Ausdehnung der Grundsätze des Umgangsrechts auf
Dritte ist nur sehr eingeschränkt möglich. §
1685 BGB sieht ein Recht auf Umgang mit dem Kind für
Großeltern, Geschwister, den Ehegatten oder früheren
Ehegatten eines Elternteils sowie den Lebenspartner oder früheren
Lebenspartner eines Elternteils, wenn dieser mit dem Kind
längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
und für Personen vor, bei denen das Kind in Familienpflege
war. Allerdings gewährt § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht
nur, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Da eine § 1626 Abs. 3 BGB vergleichbare Vorschrift für
die in § 1685 BGB genannten Personen fehlt, geht der
Gesetzgeber also nicht ohne weiteres davon aus, daß
der Umgamg mit Großeltern etc. im Interesse des Kindes
ist, wie er dies bei den Eltern eines Kindes tut, sondern
verlangt die Feststellung der positiven Wirkung des Umgangs
im Einzelfall. Eine solche wird sich jedoch wohl nur dann
bejahen lassen, wenn das Kind frührer über einen
längeren Zeitraum intensiven Umgang mit dem Betroffenen
gehabt hat, und sein Wille, diesen beizubehalten so ausgeprägt
ist, daß er den mit einer gegen den Willen der Eltern
erzwungenen Sorgerechtsregelung einher gehenden Spannungen
stand hält.
Eine Verpflichtung der in § 1685 BGB genannten Personen
zum Umgang mit dem Kind ist dem deutschen Recht fremd.
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*Dieser
Text basiert auf dem Artikel "Umgangsrecht"
aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia
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