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Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt

Umgangsrecht



Oberster Leitsatz bei Entscheidungen über das Umgangsrecht ist das Kindeswohl.
Dabei ist zu beachten, dass das Umgangsrechts dem Berechtigten die Möglichkeit geben soll, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden persönlichen natürlichen Bande zu pflegen, um es nicht zu einer Entfremdung kommen zu lassen.
Jedes Elternteil hat prinzipiell alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Wenn ein Elternteil trotz gerichtlicher Anordnung dem anderen Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert, kann dieses recht notfalls durch ein Zwangsgeld erzwungen werden.



Umgangsrecht*

Umgangsrecht ist ein Begriff des Familienrechts. Er beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern oder der Eltern mit dem Kind, in besonders gelagerten Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten.

Die Rechtslage in Deutschland
Das Umgangsrecht ist in Deutschland im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge im BGB geregelt; seine Durchsetzung findet im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt.

Umgang zwischen Eltern und Kind
Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern kann das Umgangsrecht dann Bedeutung erlangen, wenn die Eltern voneinander getrennt leben.

Ausgangspunkt der Regelung ist der in § 1626 Abs. 3 BGB ausdrücklich niedergelegte Grundgedanke, daß das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf. Diese allgemeine Regelung führt zu der konkreten Normierung eines Umgangsrechts in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt steht dem anderen Elternteil das Recht auf Umgang aber auch eine Pflicht hierzu zu.

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Soweit der umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht verantwortlich wahrnehmen möchte, kann er, falls es über die Ausgestaltung des Umgang zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommt, das Familiengericht anrufen, das dem Umgang verbindlich regeln kann. Widersetzt sich der sorgeberechtigte Elternteil der gerichtlichen Umgangsregelung kann diese mit Zwangsmitteln, insbeonsdere Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden. Darüber hinaus stellt die fehlende Bereitschaft, die Bindung des Kindes auch an den anderen Elternteil zu akzeptieren ein Defizit dar, welches die Erziehungsfähigkeit des Betroffenen in Frage stellen kann. Sind daher grundsätzlich beide Elternteile zur Übernahme der elterlichen Sorge bereit und in der Lage und besteht lediglich bei einem Elternteil die Tendenz, das Umgangsrecht zu beeinträchtigen, kann dies zu einer Änderung der Sorgerechtsregelung Anlass geben.

Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Generell hat sich die Auffassung herausgebildet, daß das Kind jedes zweite Wochenende bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, bei dem es nicht lebt, und mit diesem in den Schulferien einen längeren Zeitraum gemeinsam verbringen soll. Bei sehr jungen Kindern kann aber ein Abweichen von dieser Regelung geboten sein, ebenso dann, wenn die Eltern in großer räumlicher Entfernung voneinander leben.

Alleiniger Maßstab für die Findung der konkreten Umgangsregelung ist, wie bei allen Streitigkeiten in Fragen des elterlichen Sorgerechts, das Kindeswohl. Hieraus folgt natürlich auch, daß es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet.

Der Umgang hat in jedem Falle auf Kosten des umgangsberechtigten Elternteils zu erfolgen.

Das Umgangsrecht des Kindes
Erheblich seltener und noch nicht geklärt ist die Frage nach der Durchsetzung des Rechts des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil, wenn dieser sich seiner Elternrolle entziehen will, also zu einem regelmäßigen Umgang mit dem Kind nicht bereit ist.

Zwar ist der Anspruch des Kindes nach dem Wortlaut des § 1684 Abs. 1 BGB nicht zweifelhaft, seine Durchsetzbarkeit wird indes mit gewichtigen Argumenten bestritten. Auch hier nämlich wäre die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung nach den objektiven Bedürfnissen des Kindes (Kindeswohl) zu finden, und es wird in vielen Fällen zweifelhaft sein, ob der Umgang mit einem unwilligen Elternteil tatsächlich im Interesse des Kindes liegt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß eine unregelmäßige und vor allem unzuverlässige Ausübung des Umgangsrecht durch ein Elternteil für das Kind meist mit erheblichen Enttäuschungen verbunden sein wird, ide unter Umständen größeren Schaden anrichten können, als es eine Einstellung des Umgangs mit sich brächte.

Die weitere Frage ist diejenige, ob ein Umgang tatsächlich mit einem gegen den umgangspflichtigen Elternteil verhängten und unter Umständen vollstrecktem Zwangsgeld erzwungen werden kann.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat vor diesem Hintergrund die Möglichkeit einer gerichtlichen Erzwingung des Umgangsanspruchs verneint, während die Oberlandesgerichte Köln und Celle die Möglichkeit eines familiengerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Kindes gegen die Eltern bejaht haben.

Umgang zwischen Dritten und dem Kind
Eine Ausdehnung der Grundsätze des Umgangsrechts auf Dritte ist nur sehr eingeschränkt möglich. § 1685 BGB sieht ein Recht auf Umgang mit dem Kind für Großeltern, Geschwister, den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, wenn dieser mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen vor, bei denen das Kind in Familienpflege war. Allerdings gewährt § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht nur, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Da eine § 1626 Abs. 3 BGB vergleichbare Vorschrift für die in § 1685 BGB genannten Personen fehlt, geht der Gesetzgeber also nicht ohne weiteres davon aus, daß der Umgamg mit Großeltern etc. im Interesse des Kindes ist, wie er dies bei den Eltern eines Kindes tut, sondern verlangt die Feststellung der positiven Wirkung des Umgangs im Einzelfall. Eine solche wird sich jedoch wohl nur dann bejahen lassen, wenn das Kind frührer über einen längeren Zeitraum intensiven Umgang mit dem Betroffenen gehabt hat, und sein Wille, diesen beizubehalten so ausgeprägt ist, daß er den mit einer gegen den Willen der Eltern erzwungenen Sorgerechtsregelung einher gehenden Spannungen stand hält.

Eine Verpflichtung der in § 1685 BGB genannten Personen zum Umgang mit dem Kind ist dem deutschen Recht fremd.


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  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Umgangsrecht" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Umgang" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Umgang" Artikel kann hier bearbeitet werden.  
 
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