Kindeswohl
Das Kindeswohl ist ein sehr wichtiger, aber im Gesetzestext
unbestimmter Rechtsbegriff. Das Wohl des Kindes ist im Jugendhilferecht,
im Recht des Jugendschutzes, im Recht der Elterlichen
Sorge, im Recht der Adoption
oder im Recht der Scheidungsfolgen
von zentraler Bedeutung.
Entsprechend der meisten Rechtsauffassungen lässt sich
das Kindeswohl mit folgenden Kriterien beschreiben:
-Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen
-Die inneren Bindungen des Kindes
-Die positiven Beziehungen zu beiden Eltern
-Die Haltung der Eltern und des Kindes zur Gestaltung der
nachehelichen Beziehungen
-Der Kindeswille.
Kindeswohl*
Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem Familienrecht bezeichnet,
welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen
als auch seine gesunde Entwicklung umfasst.
In den meisten westlichen Ländern darf der Staat nur
in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht
der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls
dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen
Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Als
unbestimmter Rechtsbegriff bedarf diese Gefährdung der
Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die
erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung
eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung
des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten
der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen.
Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung
bei Verfahren in denen das Sorgerecht strittig ist.
Die Gefährdung des Kindeswohl wurde im Laufe der Zeit
immer wieder anders ausgelegt. Die Frage, inwieweit die Anwendung
von körperlicher Gewalt durch Eltern akzeptiert wird,
war lange Zeit strittig. Heute wird wiederkehrende oder erhebliche
körperliche Gewalt durch die Sorgeberechtigten als Kindeswohlgefährdung
angesehen. Darüber hinaus räumt seit der Kindschaftsrechtsreform
von 1996 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Kindern
ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein und präzisiert
dies seit dem Jahr 2000 in § 1631 Abs. 2 BGB so: "Kinder
haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche
Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen
und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."
Damit sind auch leichte Ohrfeigen oder Klapse nicht mehr als
"pädagogische Maßnahme" vertretbar oder
als Bagatelldelikte abzutun. Das Kindeswohl beinhaltet auch
das Bedürfnis der Minderjährigen, soziale Kontakte
pflegen zu können. Insbesondere gilt es als Kindeswohlgefährdung,
wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen (nichtsorgeberechtigter
Elternteil, Großeltern, Geschwister unter anderem) durch
die Sorgeberechtigten verhindert wird.
Weitere wichtige rechtliche Bestimmungen zum Kindeswohl:
§ 1626 BGB (Grundsätze elterlicher Sorge), §
1666f. BGB (Kindeswohlgefährdung).
Wichtige Kriterien des Kindeswohls sind: (1) Bindungsprinzip.
(2) Förderungsprinzip I: Pflege, Betreuung, Versorgung.
(3) Förderungsprinzip II: Erziehung. (4) Kontinuitätsprinzip.
Bei Kindeswohlgefährung wird vom Familiengericht in
der Regel eine Hilfe aus dem Katalog der Hilfen zur Erziehung
(§ 27 KJHG) wie Erziehungsbeistandschaft, die Unterbringung
bei Pflegeeltern, die Heimerziehung oder betreutes Wohnen
bestimmt. In der Regel versucht das Jugendamt bereits im Vorfeld
diese Hilfeleistung der Familie anzubieten.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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*Dieser
Text basiert auf dem Artikel "Kindeswohl"
aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia
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