A.
Kindesunterhalt
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569,
1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren
Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen
Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den
vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden
ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der
Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen
der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen
Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt
der Halbteilungsgrundsatz
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn
keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß §
1577 Abs. 2 BGB; 2. gegen einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c,
jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 6o EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen
I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung
mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234
§ 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen
abgezogen. Führt dies zu einem Mißverhältnis
zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt
nach den Grundsätzen der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu
ermitteln.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber
dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
890 EUR
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig
ist: 770 EUR
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe
des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich
des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 890 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten
volljährigen Kindern:
1. falls erwerbstätig: 650 EUR,
2. falls nicht erwerbstätig: 560 EUR.
VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen
Kindern:
falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800
EUR.
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den
erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend.
Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach
objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten
abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus
von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
D. Verwandtenunterhalt
und Unterhalt nach § 1615 l BGB
D. Anlage (Kindergeldanrechnung;
Kindergeld und Unterhalt)
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* Die neue Tabelle
nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen,
die zwischen Richtern der Familiensenate der
Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln
und Hamm sowie der Unterhaltskommission des
Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer
Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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