Nettoeinkommen
des Barunterhalts-pflichtigen
(Anm. 3,4) |
Altersstufen
in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vom
Hundert-
satz
|
Bedarfs-kontrol-lbetrag
(Anm.6) |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab
18 |
Alle
Beträge in Euro
|
1.
bis 1300
|
204
|
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
2.
1300 - 1500
|
219
|
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
3.
1500 - 1700
|
233
|
282 |
332 |
382 |
114 |
1000 |
4.
1700 - 1900
|
247
|
299 |
353 |
406 |
121 |
1050 |
5.
1900 - 2100
|
262
|
317 |
373 |
429 |
128 |
1100 |
6.
2100 - 2300
|
276
|
334 |
393 |
453 |
135 |
1150 |
7.
2300 - 2500
|
290
|
351 |
414 |
476 |
142 |
1200 |
8.
2500 - 2800
|
306
|
371 |
437 |
503 |
150 |
1250 |
9.
2800 - 3200
|
327
|
396 |
466 |
536 |
160 |
1350 |
10.
3200 - 3600
|
347
|
420 |
495 |
570 |
170 |
1450 |
11.
3600 - 4000
|
368
|
445 |
524 |
603 |
180 |
1550 |
12.
4000 - 4400
|
388
|
470 |
553 |
637 |
190 |
1650 |
13.
4400 - 4800 |
408
|
494 |
582 |
670 |
200 |
1750 |
über
4800 |
nach
den Umständen des Falles |
|
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt
eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze
aus, bezogen auf einen Unterhaltspflichtigen gegenüber
einem Ehegatten und zwei Kindern .
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung
des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des
Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die
unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare
Einkommen auch dann nicht
aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen
dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag--VO West in der
ab 01.07.2005 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt
die Steigerung des Richtsatzes
der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag
(= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des
Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze
sind entsprechend § 1612 a
Abs. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen
lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
- mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger,
und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden
kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die
Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in
der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern
bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
890 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn
dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird
und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen
volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens
monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR
enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen
ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll
eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen
und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er
unter erücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl.
auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der
nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag
nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt
sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt
in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch
für ein Kind mit eigenem
Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der
Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in
der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich
90 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7)
sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld
ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte
auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des
Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit
das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
abzüglich des
hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs.
5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann
nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe - Richtsatz der 6.
Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo
entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich
aus der Anlage
zu dieser Tabelle.
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569,
1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren
Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen
Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den
vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden
ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der
Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen
der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen
Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt
der Halbteilungsgrundsatz
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn
keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß §
1577 Abs. 2 BGB; 2. gegen einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c,
jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 6o EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen
I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung
mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234
§ 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen
abgezogen. Führt dies zu einem Mißverhältnis
zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt
nach den Grundsätzen der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu
ermitteln.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber
dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
890 EUR
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig
ist: 770 EUR
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe
des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich
des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 890 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten
volljährigen Kindern:
1. falls erwerbstätig: 650 EUR,
2. falls nicht erwerbstätig: 560 EUR.
VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen
Kindern:
falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800
EUR.
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den
erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend.
Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach
objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten
abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus
von 1/7 enthalten.
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.
Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag
der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs.
5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls
mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden
oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß
B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß
B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis
ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über
den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen
(BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M):
1300 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder
im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der
ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen
Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 890 EUR,
Verteilungsmasse: 1300 EUR - 890 EUR = 410 EUR,
Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
334 EUR (K 1) + 276 EUR (K 2) + 770 EUR (F) = 1.380 EUR.
Unterhalt:
K 1: 334 x 410 : 1.380 = 99,23 EUR
K 2: 276 x 410 : 1.380 = 82,00 EUR
F: 770 x 410 : 1.380 = 228,77 EUR.
Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens
monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR
Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber
hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt
des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt
jedoch mindesten 1050 EUR (einschließlich 350 EUR
Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes
(§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens
770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und
dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l
Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich falls
erwerbstätig: 995 EUR, falls nicht
erwerbstätig: 935 EUR.
Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE,
Stand: 01.07.2005
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das
1. bis 3. Kind von je 77 EUR
Einkommens-gruppe
|
0 5 Jahre |
6 - 11 Jahre |
12 17 Jahre |
1 = 100 %
|
204 5 = 199 |
247 0 = 247 |
291 0 = 291 |
2 = 107 %
|
219 20 = 199 |
265 8 = 257 |
312 0 = 312 |
3 = 114 %
|
233 34 = 199 |
282 25 = 257 |
332 16 = 316 |
4 = 121 %
|
247 48 = 199 |
299 42 = 257 |
353 37 = 316 |
5 = 128 % |
262 63 = 199 |
317 60 = 257 |
373 57 = 316 |
6 = 135 % |
276 77 = 199 |
334 77 = 257 |
393 77 = 316 |
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das
4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR
Einkommens-gruppe
|
0 5 Jahre |
6 - 11 Jahre |
12 17 Jahre |
1 = 100 %
|
204 17,50 = 186,50 |
247 2,50 = 244,50 |
291 0 = 291 |
2 = 107 %
|
219 32,50 = 186,50 2 |
65 20,50 = 244,50 |
312 8,50 = 303,50 |
3 = 114 %
|
233 46,50 = 186,50 |
282 37,50 = 244,50 |
332 28,50 = 303,50 |
4 = 121 %
|
247 60,50 = 186,50 |
299 54,50 = 244,50 |
353 49,50 = 303,50 |
5 = 128 % |
262 75,50 = 186,50
|
317 72,50 = 244,50 |
373 69,50 = 303,50 |
6 = 135 % |
276 89,50 = 186,50 |
334 89,50 = 244,50 |
393 89,50 = 303,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel
berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135%
des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte
auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet
(§ 1612 b Abs. 1 BGB).
Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts und
zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich
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Rechtsberatung
und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
|
|
* Die neue Tabelle
nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen,
die zwischen Richtern der Familiensenate der
Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln
und Hamm sowie der Unterhaltskommission des
Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer
Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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