A.
Kindesunterhalt
B. Ehegattenunterhalt
C. Mangelfälle
D. Verwandtenunterhalt
und Unterhalt nach § 1615 l BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens
monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR
Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber
hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt
des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt
jedoch mindesten 1050 EUR (einschließlich 350 EUR
Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes
(§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens
770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und
dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l
Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich falls
erwerbstätig: 995 EUR, falls nicht
erwerbstätig: 935 EUR.
D. Anlage (Kindergeldanrechnung;
Kindergeld und Unterhalt)
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* Die neue Tabelle
nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen,
die zwischen Richtern der Familiensenate der
Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln
und Hamm sowie der Unterhaltskommission des
Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer
Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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