A.
Kindesunterhalt
|
Nettoeinkommen
des Barunterhalts-pflichtigen
(Anm. 3,4) |
Altersstufen
in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vom
Hundert-
satz
|
Bedarfs-kontrol-lbetrag
(Anm.6) |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab
18 |
Alle
Beträge in Euro |
1.
|
bis 1300
|
199
|
241
|
284
|
327
|
100
|
730/840
|
2.
|
1300-1500
|
213
|
258
|
304
|
350
|
107
|
900
|
3.
|
1500-1700
|
227
|
275
|
324
|
373
|
114
|
950
|
4.
|
1700-1900
|
241
|
292
|
344
|
396
|
121
|
1000
|
5.
|
1900-2100
|
255
|
309
|
364
|
419
|
128
|
1050
|
6.
|
2100-2300
|
269
|
326
|
384
|
442
|
135
|
1100
|
7.
|
2300-2500
|
283
|
343
|
404
|
465
|
142
|
1150
|
8.
|
2500-2800
|
299
|
362
|
426
|
491
|
150
|
1200
|
9.
|
2800-3200
|
319
|
386
|
455
|
524
|
160
|
1300
|
10.
|
3200-3600
|
339
|
410
|
483
|
556
|
170
|
1400
|
11.
|
3600-4000
|
359
|
434
|
512
|
589
|
180
|
1500
|
12.
|
4000-4400
|
379
|
458
|
540
|
622
|
190
|
1600
|
13.
|
4400-4800
|
398
|
482
|
568
|
654
|
200
|
1700
|
|
über 4800
|
nach den Umständen des Falles
|
|
Anmerkungen
1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie
dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen
auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern
Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung
des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten-einschließlich
des Ehegatten-ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in
die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare
Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung
nach Abschnitt C.
2.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem
Regelbetrag in EURO nach der Regelbetrag-VO für den Westteil
der Bundesrepublik in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung.
Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes
der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag
(= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des
Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze
sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.
3.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten
nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind
vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten
eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens-mindestens 50
€, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und
höchstens 150 € monatlich-geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale,
sind sie insgesamt nachzuweisen.
4.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel
vom Einkommen abzuziehen.
5.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern, gegenüber volljährigen
unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht
werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber
anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel
mindestens monatlich 1000 €. Darin ist eine Warmmiete
bis 440 € enthalten.
6.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe
2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene
Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen
und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten.
Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts
(vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag
der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag
nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt
nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt
in der Regel monatlich 600 €. Dieser Bedarfssatz kann
auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung
stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten
Mehrbedarf von monatlich 85 € zu kürzen.
9.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
10.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach
§ 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte
auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des
Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit
das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält
(§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann
nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag=1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der
jeweiligen Einkommensgruppe-Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
(135% des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die
Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage
zu dieser Tabelle.
B.
Ehegattenunterhalt
I.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569,
1578, 1581 BGB):
1.
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a)wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2
der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen,
nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an
den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b)wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen
der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen
Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt
der Halbteilungsgrundsatz;
c)
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:gemäß § 1577 Abs.
2 BGB;
2.
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(z.B. Rentner):wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II.
Fortgeltung früheren Rechts:
1.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG:in der Regel wie I,
b) § 60 EheG:in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG:nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2.
Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung
mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234
§ 5 EGBGB).
III.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten,
wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten
gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen
abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen
Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt
nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.
IV.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber
dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:840
€
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:730
€
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe
des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.
V.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des
trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig:840 €
2. falls nicht erwerbstätig:730 €
VI.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt:
1. falls erwerbstätig:615€
2. falls nicht erwerbstätig:535 €
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4-auch für den
erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten-entsprechend.
Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach
objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten
abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus
von 1/7 enthalten.
C.
Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.
Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag
der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs.
5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls
mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden
oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß
B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß
B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis
ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über
den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH
Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363ff.).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M):
1300 €.
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter
von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls
unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen
Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 840 €
Verteilungsmasse: 1300 €-840 €=460 €
Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
326 € (K 1) + 269 € (K 2) + 730 € (F)=1.325
€
Unterhalt:
K 1: 326 x 460 :1.325 €=113,18 €
K 2: 269 x 460 :1.325 €=93,39 €
F: 730 x 460 :1.325 €=253,43 €
Eine Korrektur diese Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
D.
Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
1.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens
monatlich 1.250 € (einschließlich 440 € Warmmiete)
zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden
Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt
jedoch mindestens 950 € (einschließlich 330 €
Warmmiete).
2.
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes
(§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung
des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 €,
bei Erwerbstätigkeit 840 €.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem
Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs.
3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000
€.
Anlage
zu Teil A Anmerkung 10
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das
1. bis 3. Kind von je 77 EURO:
Einkommens-
gruppe
|
0-5 Jahre
|
6-11 Jahre
|
12-17 Jahre
|
1=100 %
|
199-7=192
|
241-0=241
|
284-0=284
|
2=107 %
|
213-21=192
|
258-9=249
|
304-0=304
|
3=114 %
|
227-35=192
|
275-26=249
|
324-17=307
|
4=121 %
|
241-49=192
|
292-43=249
|
344-37=307
|
5=128 %
|
255-63=192
|
309-60=249
|
364-57=307
|
6=135 %
|
269-77=192
|
326-77=249
|
384-77=307
|
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das
4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO:
Einkommens-
gruppe
|
0-5 Jahre
|
6-11 Jahre
|
12-17 Jahre
|
1=100 %
|
199-19,50=
179,50
|
241-4,50=
236,50
|
284-0=
284,00
|
2=107 %
|
213-33,50=
179,50
|
258-21,50=
236,50
|
304-9,50=
294,50
|
3=114 %
|
227-47,50=
179,50
|
275-38,50=
236,50
|
324-29,50=
294,50
|
4=121 %
|
241-61,50=
179,50
|
292-55,50=
236,50
|
344-49,50=
294,50
|
5=128 %
|
255-75,50=
179,50
|
309-72,50=
236,50
|
364-69,50=
294,50
|
6=135 %
|
269-89,50=
179,50
|
326 -89,50=
236,50
|
384-89,50=
294,50
|
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel
berechnet werden:
Anrechnungsbetrag=1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der
jeweiligen Einkommensgruppe-Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
(135% des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte
auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet
(§ 1612 b Abs. 1 BGB).
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und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
|
|
*Die
neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf
Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern
der Familiensenate der Oberlandesgerichte
Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission
des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage
bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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