A.
Kindesunterhalt
B. Ehegattenunterhalt
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.
Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag
der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs.
5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls
mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden
oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß
B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß
B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis
ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über
den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen
(BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M):
1300 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder
im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der
ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen
Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 890 EUR,
Verteilungsmasse: 1300 EUR - 890 EUR = 410 EUR,
Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
334 EUR (K 1) + 276 EUR (K 2) + 770 EUR (F) = 1.380 EUR.
Unterhalt:
K 1: 334 x 410 : 1.380 = 99,23 EUR
K 2: 276 x 410 : 1.380 = 82,00 EUR
F: 770 x 410 : 1.380 = 228,77 EUR.
Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
D. Verwandtenunterhalt
und Unterhalt nach § 1615 l BGB
D. Anlage (Kindergeldanrechnung;
Kindergeld und Unterhalt)
|
|
* Die neue Tabelle
nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen,
die zwischen Richtern der Familiensenate der
Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln
und Hamm sowie der Unterhaltskommission des
Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer
Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|