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Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt

Scheidung



Die Scheidung ist Sache des Familiengerichtes.
Grundsätzlich besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang, d.h. beide Ehegatten müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung können sich auch beide Partner einen Rechtsanwalt teilen. Dies empfiehlt sich aber nicht, wenn wichtige Aspekte der Trennung ungeklärt oder nicht einvernehmlich geregelt sind. Hierzu zählen insbesondere die Vermögensaufteilung, Sorgerecht und Umgangsregelungen für gemeinsame Kinder, Unterhaltspflichten etc.
Häufig wird in der Praxis das Scheidungsverfahren mit den Verfahren über den Unterhalt, den Versorgungsausgleich die elterliche Sorge etc. verbunden. Hierfür ist nämlich auch das Familiengericht zuständig.



Scheidung*

Die Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe.

Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslanges Institut, dessen besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod, durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden. Die Scheidung oder die Aufhebung muss durch richterliches Urteil erfolgen.

Deutsches Recht

Tatbestände

Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem sie jahrzehntelang im Ehegesetz "ausgelagert" waren, inzwischen wieder abschließend in den §§ 1565 - 1568 BGB geregelt. In erster Linie kommt dabei der Tatbestand der Zerrüttung der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) zur Anwendung. Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten, so ist die Ehe zerrüttet. Leben die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt, so kann die Zerrüttung festgestellt werden, sofern diese als "nicht heilbar" angesehen wird. Wollen beide Ehegatten geschieden werden ("einverständliche Scheidung") oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen.

Härteklausel
Besonderes Gewicht kommt der Härteklausel nach § 1568 BGB zu: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte für minderjährige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des Kindeswohl möglich erscheint (§ 1568 Abs. 1 1. Alt.). Zugleich wird aber auch der andere Ehegatte geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit bedarf.

Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als gering einzustufen.

Verfahren
Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Rechtsweg
Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht stattfindet, ist die Berufungsinstanz das Oberlandesgericht. Revisionen erfolgen zum Bundesgerichtshof.

Eine Scheidung ist möglich wenn

die Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen in der Person des anderen Partners eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB) oder
die Parteien mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB) wobei das Scheitern bei einvernehmlicher Scheidung und Einigung über die Folgesachen (§ 1566 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630 ZPO) oder bei dreijähriger Trennung ohne weitere Voraussetzungen (§ 1566 Abs. 2 BGB) vermutet wird.
Siehe auch: Scheidungsformel

Österreichisches Recht
Die Scheidung der Ehe ist neben der Nichtigerklärung der Ehe und der Aufhebung der Ehe eine der Möglichkeiten, die Ehe zu beenden.

Rechtsdogmatisch gesprochen handelt es sich bei der Scheidung um die "Kündigung" des Dauerschuldverhältnisses Ehe, die nur aus besonderen Gründen möglich ist. Wenngleich nicht ausschließlich, so steht dennnoch seit der Reform des Eherechts im Jahr 1999 das Zerrüttungsprinzip vor dem Verschuldensprinzip. Scheidungsgründe sind dem Zerrüttungsprinzip folgend grundsätzlich "relativ"; so kann z.B. ein Ehebruch, der die Gemeinschaft der Ehegatten nicht tatsächlich zerrüttet, nicht zur Scheidung führen.

Fast 90% der Ehen werden einvernehmlich geschieden. Dies erklärt sich dadurch, dass ein mit dem Rechtsstreit verbundenes "Schmutzwäschewaschen" vor dem Richter mit gegenseitigen Vorwürfen bezüglich zum Teil intimer Lebensumstände für beide Parteien meist als problematischer empfunden wird als eine mitunter mühsame Einigung. Auch die Möglichkeit, weitgehend selbst über die Folgen der Scheidung disponieren zu können, anstatt lediglich Anordnungen eines Richters Folge leisten zu müssen, wird vielfach als vorteilhaft empfunden. (siehe auch Mediation)

Ehescheidungsgründe:

streitige Scheidung
Verschuldensscheidung
Scheidung aus anderen Gründen
Krankheit
wg. auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens
wg. Geisteskrankheit
wg. ansteckender oder ekelerregender Krankheit
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Einvernehmliche Scheidung
Verschuldensscheidung
Die Verschuldensscheidung erfordert eine

schwere Eheverfehlung bzw. ein ehrloses und unsittliches Verhalten, die/das zu einer
Zerrüttung der Ehe führt.
Schwere Eheverfehlung: Das Gesetz selbst nennt demonstrativ Ehebruch, körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid. Weiter zu nennen sind z.B. Trunksucht, ständige Streitereien, schwere Beschimpfungen, Vernachlässigung des Haushalts, Verweigerung der ehelichen Beiwohnung.

Zerrüttung: Die Ehe ist zerrüttet, wenn die körperliche, geistige und seelische Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, so dass eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung nicht begehren. Nicht um eine schwere Eheverfehlung handelt es sich bei Reaktionshandlungen (z.B. Ehefrau verweigert Beiwohnung durch gegenwärtig volltrunkenen Mann). Auch Kompensationshandlungen (z.B. Ehefrau verweigert - zur Vergeltung - Beiwohung zwei Tage nachdem Mann volltrunken war) machen den vormalig Unschuldigen nicht zum (überwiegend) Schuldigen.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Diese Scheiungsvariante erfordert eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit 3 Jahren (bzw. 6 Jahren) und die
Zerrüttung der Ehe.
Häusliche Gemeinschaft: Diese ist beendet, wenn die eheliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in ehewidriger Intention beendet wird. Demgemäß reicht bereits eine Trennung der Wohnräumlichkeiten (z.B. Trennung durch Einteilung eines Einfamilienhauses in Wohnungen) aus. Nur gelegentliches eheliches Beiwohnen genügt nicht für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft. Demgegenüber ist eine bloße räumliche Trennung (z.B. aus beruflichen oder sonstigen Gründen) ohne Zerrüttung unbeachtlich.

Nach 3 Jahren ist die Scheidung nur möglich, wenn die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann oder die Scheidung den (unschuldigen) Beklagten härter (Härteklausel) treffen würde als den Klagenden die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Ein derartiger Härtefall ist nach der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Wohl der Kinder, der Dauer der Aufhebung, dem Alter der Ehegatten, etc. zu beurteilen. Nach sechs Jahren kann die Ehe jedenfalls aufgehoben werden.

Insbesondere auch der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung begehren; er muss dafür jedoch damit rechnen, Unterhalt nach § 94 ABGB wie bei aufrechter Ehe (!) leisten zu müssen.

Einvernehmliche Scheidung
Diese Scheidungsform erfordert die

Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens 1/2 Jahr, eine
schriftlichen Vereinbarung (Vergleich) sowie
Zerrüttung der Ehe, die (rein formell, es wird nicht nachgeprüft) eingestanden werden muss.
Eheliche Lebensgemeinschaft: Diese umfasst die allgemeinen ehelichen Pflichten des § 90 ABGB (gemeinsames Wohnen, Treue, Beistand, etc.); auf eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (siehe oben) im rein räumlichne Sinn kommt es nicht an, folglich ist letzter auch nicht erforderlich für die einvernehmliche Scheidung.

Die schriftliche Vereinbarung, die zivilrechtlich als Vergleich qualifiziert werden kann, muss Einigung enthalten über: Hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr, Unterhalt für die Kinder; Unterhalt der Ehegatten zueinander

Rechtsvergleichung
Der Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Scheidungsrecht ist wohl primär der Umstand, dass das deutsche Recht zur Gänze, das österreichische Recht nur überwiegend vom Zerrüttungsprinzip dominiert ist. Zwar ist die "Härtefallscheidung" in Deutschland wohl durchaus mit der "Verschuldensscheidung" in Österreich vergleichbar, jedoch stellt das deutsche Recht auch hier nicht auf Schuld, sondern auf die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens ab.

Im Fall einer Trennung ist die (streitige) Scheidung nach deutschem Recht bereits nach einem Jahr (Trennungsjahr), spätestens aber nach drei Jahren möglich. Das österreichische Recht fordert grundsätzlich eine Trennungszeit von drei Jahren, im Härtefall sogar von sechs Jahren. In diesem Fall ist der Bestandschutz des österreichischen Rechts weitreichender.

Die einverständliche (deutsche) oder einvernehmliche (österreichische) Scheidung erfordert nach deutschem Recht ein Jahr Trennung, nach österreichichem Recht nur ein halbes Jahr. Hier ist der Bestandschutz des deutschen Rechts weitreichender.

Weitere Länder
Chile ermöglichte als letzter südamerikanischer Staat die Scheidung erst 2003/2004.

Scheidung in Weltanschauungen
Nach dem Rechtsverständnis der römisch-katholischen Kirche ist eine Scheidung nur dann möglich, wenn sich ein Partner eines Ehepaares, bei dem bei Eheschließung beide ungetauft waren, taufen lässt, und der ungetauft Bleibende den christlichen Glauben nicht akzeptiert und sich entweder deswegen trennen möchte oder "den Schöpfer lästert". In jenen Fällen, in denen die Ehe zerrüttet ist, gesteht die römisch-katholischen Kirche den Eheleuten die Trennung, nicht aber die Scheidung zu. Impotentia coeundi des Mannes oder grundsätzlich verweigerter Geschlechtsverkehr erlauben die nachträgliche Ungültigerklärung einer Ehe.

Ohne detailliert ausgeführte Rechtsvorschriften lehnten die meisten westlich-christlichen Konfessionen bis ins 20. Jahrhundert hinein oder bis heute Scheidung kategorisch ab. Grundlage für die restriktive Beurteilung ist Matthäus 19,3-9: Jesus wendet sich hier scharf gegen jedwede Scheidung (vgl. Maleachi 2,10-16). Weithin wird Jesu Spruch jedoch nicht als absolutes Verbot, wohl aber als Einschränkung verstanden. Der Verweis auf die alttestamentliche Regelung der Scheidung (Deuteronomium 24,1) macht deutlich: es gibt Situationen, die so ausweglos sind, dass allein noch eine Scheidung möglich ist (zur katholischen Position dazu siehe CIC 1143). Spätestens seit 1970 ist dies in den evangelischen Landeskirchen Deutschlands allgemein anerkannt; für die Katholiken lässt sich dies - im Gegensatz zur kirchenamtlichen Lehre - etwa 10 Jahre später feststellen. Neuerdings wird die Ehescheidung als Möglichkeit auch unter evangelikalen, charismatischen und pfingstkirchlichen Christen in Betracht gezogen.

Die meisten Ostkirchen haben die Scheidung seit langem als manchmal notwendiges Übel akzeptiert. Nach orthodoxem Glauben ist das alttestamentliche Gesetz durch Christus gegeben; wenn er darin "wegen der Härte der Herzen" eine Scheidung erlaubt hat, so ist seine Äußerung im Neuen Testament nicht als Widerspruch dagegen zu verstehen (denn Gott widerspricht sich nicht), sondern als Warnung gegen leicht genommene Scheidung. Die Östlich-Orthodoxen (orthodoxe Kirchen im engeren Sinne) erlauben bis zu maximal drei Eheschließungen. Die Zeremonie zu einer Wiederheirat ist allerdings weit weniger feierlich als die zu einer ersten Heirat; vielmehr überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten kirchlichen Hochzeit wird ein Jahr strenger Buße vorausgesetzt.


Sollten Sie weitere Fragen zum Familienrecht oder zur Berechnung des Unterhalts und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich hier direkt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.



In den meisten Fällen kann Ihnen der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:

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  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  

  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Scheidung" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Scheidung" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Scheidung" Artikel kann hier bearbeitet werden.  
 
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