A. Kindesunterhalt
B. Ehegattenunterhalt
C. Mangelfälle
D.
Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
1.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens
monatlich 1.250 € (einschließlich 440 € Warmmiete) zuzüglich
der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt
jedoch mindestens 950 € (einschließlich 330 € Warmmiete).
2.
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes
(§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung
des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 €,
bei Erwerbstätigkeit 840 €.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem
Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs.
3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000
€.
Anlage zu Teil
A Anmerkung 10
Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts
und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich
hier direkt von einem
Rechtsanwalt beraten lassen.
In den meisten Fällen kann Ihnen
der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt genau erklären
und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:
Rechtsberatung
und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
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*Die
neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf
Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern
der Familiensenate der Oberlandesgerichte
Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission
des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage
bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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