A. Kindesunterhalt
B. Ehegattenunterhalt
C.
Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.
Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag
der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs.
5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls
mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden
oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß
B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß
B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis
ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über
den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH
Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363ff.).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M):
1300 €.
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter
von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls
unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen
Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 840 €
Verteilungsmasse: 1300 €-840 €=460 €
Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
326 € (K 1) + 269 € (K 2) + 730 € (F)=1.325 €
Unterhalt:
K 1: 326 x 460 :1.325 €=113,18 €
K 2: 269 x 460 :1.325 €=93,39 €
F: 730 x 460 :1.325 €=253,43 €
Eine Korrektur diese Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
D. Verwandtenunterhalt
und Unterhalt nach § 1615 l BGB
Anlage zu Teil
A Anmerkung 10
Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts
und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich
hier direkt von einem
Rechtsanwalt beraten lassen.
In den meisten Fällen kann Ihnen
der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt genau erklären
und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:
Rechtsberatung
und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
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*Die
neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf
Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern
der Familiensenate der Oberlandesgerichte
Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission
des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage
bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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