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Düsseldorfer Tabelle 2003*
Stand: 1. Juli 2003

A. Kindesunterhalt

B. Ehegattenunterhalt

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363ff.).

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300 €.
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.


Notwendiger Eigenbedarf des M: 840 €


Verteilungsmasse: 1300 €-840 €=460 €


Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:

326 € (K 1) + 269 € (K 2) + 730 € (F)=1.325 €


Unterhalt:
K 1: 326 x 460 :1.325 €=113,18 €
K 2: 269 x 460 :1.325 €=93,39 €
F: 730 x 460 :1.325 €=253,43 €

Eine Korrektur diese Beträge ist nicht veranlasst.

Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).



D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

Anlage zu Teil A Anmerkung 10


Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich hier direkt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.



In den meisten Fällen kann Ihnen der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt genau erklären und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:

Rechtsberatung und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt


  *Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.  

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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