A. Kindesunterhalt
B.
Ehegattenunterhalt
I.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569,
1578, 1581 BGB):
1.
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a)wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2
der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen,
nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an
den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b)wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen
der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen
Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt
der Halbteilungsgrundsatz;
c)
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:gemäß § 1577 Abs.
2 BGB;
2.
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(z.B. Rentner):wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II.
Fortgeltung früheren Rechts:
1.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG:in der Regel wie I,
b) § 60 EheG:in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG:nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2.
Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung
mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234
§ 5 EGBGB).
III.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten,
wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten
gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen
abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen
Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt
nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.
IV.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber
dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:840
€
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:730
€
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe
des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.
V.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des
trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig:840 €
2. falls nicht erwerbstätig:730 €
VI.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt:
1. falls erwerbstätig:615€
2. falls nicht erwerbstätig:535 €
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4-auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten-entsprechend. Diejenigen berufsbedingten
Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig
von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind
pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
D. Verwandtenunterhalt
und Unterhalt nach § 1615 l BGB
Anlage zu Teil
A Anmerkung 10
Sollten Sie weitere Fragen zur Berechnung des Unterhalts
und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können Sie sich
hier direkt von einem
Rechtsanwalt beraten lassen.
In den meisten Fällen kann Ihnen
der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt genau erklären
und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:
Rechtsberatung
und Hilfe -
Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
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*Die
neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf
Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern
der Familiensenate der Oberlandesgerichte
Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission
des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage
bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden
haben. |
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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